Untreue nach § 266 StGB: Risiken für Geschäftsführer (2026)

Kurzantwort: Untreue nach § 266 StGB liegt vor, wenn jemand seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht oder eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch dem Vermögensinhaber einen Nachteil zufügt. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen von einem bis zu zehn Jahren. Betroffen sind vor allem GmbH-Geschäftsführer und Vorstände — die Verjährung beträgt in der Regel fünf, in besonders schweren Fällen zehn Jahre.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 14.7.2026

Was bedeutet Untreue nach § 266 StGB?

Untreue ist eines der praxisrelevantesten Wirtschaftsdelikte im deutschen Strafrecht. § 266 StGB bestraft, wer eine ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht oder eine ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch dem Vermögensinhaber einen Nachteil zufügt. Der Straftatbestand kennt zwei Varianten, die beide zur gleichen Strafandrohung führen — bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen ein bis zehn Jahre.

Betroffen sind in der Praxis vor allem GmbH-Geschäftsführer, Vorstände von Aktiengesellschaften, Vereinsvorstände und Treuhänder — also alle Personen, die kraft Gesetz, Vertrag oder Rechtsgeschäft fremdes Vermögen verwalten.

Missbrauchs- vs. Treubruchsvariante

Die Missbrauchsvariante

Bei der Missbrauchsvariante überschreitet der Täter eine ihm rechtlich wirksam eingeräumte Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis — etwa als im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer, der einen Vertrag abschließt, der die Gesellschaft im Innenverhältnis nicht binden sollte. Entscheidend ist: Das Rechtsgeschäft bleibt im Außenverhältnis wirksam, verstößt aber gegen interne Beschränkungen.

Die Treubruchsvariante

Die Treubruchsvariante erfasst demgegenüber jede Verletzung einer tatsächlich bestehenden Vermögensbetreuungspflicht — unabhängig davon, ob eine förmliche Vertretungsmacht besteht. Das betrifft auch faktische Geschäftsführer, die ohne formale Bestellung tatsächlich die Geschicke einer Gesellschaft lenken. Beide Varianten setzen voraus, dass der Vermögensinhaber dem Täter ein erhebliches Maß an Selbstständigkeit und Entscheidungsspielraum eingeräumt hat.

Wann beginnt die Vermögensbetreuungspflicht?

Die Vermögensbetreuungspflicht ist das zentrale, oft am schwierigsten zu beurteilende Tatbestandsmerkmal. Sie entsteht typischerweise durch:

  • die Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer oder AG-Vorstand,
  • einen Treuhandvertrag,
  • eine gesetzliche Vermögensverwaltung (z. B. Insolvenzverwalter),
  • oder faktische Geschäftsführung ohne formale Bestellung.

Wichtig: Nicht jede vertragliche Pflicht begründet automatisch eine Vermögensbetreuungspflicht im strafrechtlichen Sinn. Die Rechtsprechung verlangt eine fremdnützige Vermögensfürsorge von einigem Gewicht — bloße Nebenpflichten aus einem Austauschvertrag genügen nicht.

Untreue im Unternehmen: typische Konstellationen

In der Beratungspraxis tauchen wiederkehrende Fallgruppen auf:

  1. Unautorisierte Privatentnahmen — Geschäftsführer entnimmt Gesellschaftsvermögen ohne Gesellschafterbeschluss.
  2. Verdeckte Zahlungen an sich selbst oder Angehörige — überhöhte Gehälter, Scheinrechnungen, Beraterverträge ohne Gegenleistung.
  3. Risikogeschäfte ohne ausreichende Informationsgrundlage — spekulative Investitionen, die ohne Plausibilitätsprüfung getätigt werden.
  4. Vermögensverschiebungen in der Unternehmenskrise — Übertragungen auf nahestehende Personen kurz vor Insolvenzreife (Berührungspunkt zu § 283 StGB, Bankrott).
  5. Verstöße gegen interne Zustimmungsvorbehalte — Geschäfte, die laut Gesellschaftsvertrag der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft hätten.

Aktuelle Rechtsprechung 2025/2026

Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an den Untreuetatbestand in jüngerer Zeit weiter präzisiert. Verifiziert anhand der Originalentscheidung (Wolters Kluwer Online, 15.07.2026):

  • BGH, Urteil vom 12.06.2025 – 6 StR 233/24 (Untreue durch den Geschäftsführer einer GmbH bei der „Anschubfinanzierung“ einer Pflegeeinrichtung): Der BGH stellt in dieser Entscheidung mehrere praxisrelevante Klarstellungen auf. Bereits der Abschluss eines Mietvertrags durch den Geschäftsführer begründet eine schadensgleiche Vermögensgefährdung, wenn die angemieteten Flächen für den Unternehmenszweck nutzlos sind. Der Einsatz einer Firmenkreditkarte für private Anschaffungen erfüllt den Untreuetatbestand. Und: Eine Pflichtverletzung liegt erst vor, wenn die Grenzen eines verantwortungsbewussten, am Unternehmenswohl orientierten unternehmerischen Handelns überschritten sind oder die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt wird — das entspricht im Kern der aus dem Zivilrecht bekannten Business Judgment Rule.
  • BGH, Urteil vom 21.12.2005 – 3 StR 470/04 (Mannesmann): Grundlegende Leitentscheidung zur Untreue bei Vorstandsvergütungen — überhöhte, nicht durch die Unternehmensinteressen gedeckte Abfindungen können den Untreuetatbestand erfüllen.

Wie wird der Vermögensschaden berechnet?

Die Höhe des Vermögensnachteils ist sowohl für die Frage der Strafbarkeit als auch für die Strafzumessung entscheidend. Maßgeblich ist ein Gesamtsaldo-Vergleich des Vermögens vor und nach der pflichtwidrigen Handlung. Bereits eine konkrete Vermögensgefährdung kann ausreichen, wenn sie wirtschaftlich einer Vermögensminderung gleichsteht (vgl. BGH, Urt. v. 27.08.2010 – 2 StR 111/09).

Das Wichtigste auf einen Blick

  1. Untreue erfasst zwei Varianten — Befugnismissbrauch und Treuepflichtverletzung — mit identischem Strafrahmen.
  2. Strafrahmen: bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe/Geldstrafe, in besonders schweren Fällen 1 bis 10 Jahre.
  3. Verjährung: 5 Jahre, bei besonders schweren Fällen 10 Jahre.
  4. Unternehmerische Entscheidungen sind nicht automatisch strafbar — entscheidend ist die Informationsgrundlage (Business Judgment Rule).
  5. Betroffen sind auch faktische Geschäftsführer ohne formale Bestellung.
  6. Bereits eine konkrete Vermögensgefährdung kann als Vermögensnachteil ausreichen.
  7. Bei einem Anhörungsbogen: keine Angaben ohne anwaltliche Beratung, zunächst Akteneinsicht beantragen.

Praxisbeispiel

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer mittelständischen GmbH ließ sich über zwei Jahre wiederholt „Beraterhonorare“ für angebliche externe Leistungen auszahlen, die tatsächlich nie erbracht wurden. Nach einem Gesellschafterwechsel fiel die Unregelmäßigkeit im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung auf. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue in besonders schwerem Fall ein — der Gesamtschaden lag bei über 300.000 €. Eine frühzeitige, vollständige Akteneinsicht und eine sorgfältige Aufarbeitung der internen Beschlusslage waren hier entscheidend für die Verteidigungsstrategie.


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Aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema

Häufige Fragen (FAQ)

Wann macht sich ein Geschäftsführer wegen Untreue strafbar?

Ein Geschäftsführer macht sich strafbar, wenn er seine Verfügungsbefugnis über das Gesellschaftsvermögen missbraucht oder seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und der Gesellschaft dadurch ein Vermögensnachteil entsteht. Typische Fälle sind unautorisierte Privatentnahmen, riskante Geschäfte ohne ausreichende Informationsgrundlage oder verdeckte Zahlungen an sich selbst.

Was ist der Unterschied zwischen Missbrauchs- und Treubruchstatbestand?

Beim Missbrauchstatbestand überschreitet der Täter eine ihm rechtlich eingeräumte Vertretungsmacht (z. B. als eingetragener Geschäftsführer). Beim Treubruchstatbestand verletzt er eine tatsächlich bestehende Vermögensbetreuungspflicht, auch ohne förmliche Vertretungsmacht — etwa als faktischer Geschäftsführer.

Welche Strafe droht bei Untreue?

Der Strafrahmen des § 266 StGB liegt bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen — etwa bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes — erhöht sich der Strafrahmen auf ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Wie lange kann Untreue verfolgt werden, bevor sie verjährt?

Die Verjährungsfrist beträgt bei einfacher Untreue fünf Jahre, bei besonders schweren Fällen zehn Jahre ab Beendigung der Tat. Durchsuchungen, Anklageerhebung oder ein Haftbefehl unterbrechen die Verjährung.

Was sollte ich tun, wenn ich einen Anhörungsbogen wegen Untreue erhalte?

Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache und beantragen Sie über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht nach § 147 StPO. Erst auf Grundlage der vollständigen Ermittlungsakte lässt sich eine sachgerechte Verteidigungsstrategie entwickeln.

Können auch unternehmerische Fehlentscheidungen als Untreue bestraft werden?

Nicht jede unternehmerische Fehlentscheidung ist strafbar. Der Bundesgerichtshof erkennt einen Beurteilungsspielraum für unternehmerische Entscheidungen an, sofern diese auf ausreichender Informationsgrundlage getroffen und dokumentiert wurden (Business Judgment Rule, vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2025 – 6 StR 233/24).