Leergeräumte Kasse, volle Haftung: Das OLG Brandenburg bejaht existenzvernichtenden Eingriff bei kompensationslosem Vermögensentzug durch den Geschäftsführer
„Die als „Existenzvernichtungshaftung" bezeichnete Haftung des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen knüpft an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet die Haftung, in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft, aus § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ein. Als Schuldner des Anspruchs aus existenzvernichtendem Eingriff kommen auch „faktische" Gesellschafter und Alleingesellschafter in Betracht."
Zusammenfassung
Ein Insolvenzverwalter nahm den früheren Geschäftsführer einer insolventen GmbH auf Rückzahlung von gut 800.000 Euro in Anspruch. Der Geschäftsführer, dessen Stellung als zumindest faktischer Gesellschafter im Verfahren streitig blieb, hatte das gesamte Bankguthaben der Gesellschaft durch vier Überweisungen an sich selbst sowie an Firmen abgezogen, deren Vorstandsvorsitzender er zugleich war. Zur Legitimation dieser Zahlungen schloss er nachträglich sogenannte Investorenverträge. Die Gesellschaft verfügte über kein nennenswertes operatives Geschäft mehr, das die Entnahmen hätte auffangen können. Das Landgericht Potsdam verurteilte den Geschäftsführer zur Rückzahlung an die Insolvenzmasse; die Berufung blieb erfolglos. Das OLG Brandenburg bestätigte zunächst einen Anspruch aus § 43 Abs. 1 GmbHG, da der Geschäftsführer seine Organstellung zum eigenen Vorteil und zum Nachteil der Gesellschaft ausgenutzt habe; einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung habe es angesichts der eröffneten Insolvenz nicht bedurft, weil die Gläubigerinteressen Vorrang genießen. Daneben bejahte der Senat, gestützt auf die BGH-Grundsatzentscheidung 'Trihotel', einen Anspruch aus § 826 BGB wegen existenzvernichtenden Eingriffs: Der planmäßige, kompensationslose Entzug von Gesellschaftsvermögen zum unmittelbaren Vorteil des Gesellschafters selbst oder eines Dritten sei missbräuchlich, wenn dadurch eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft in Kauf genommen werde. Nach den Feststellungen des Senats haftet hierfür nicht nur der eingetragene Gesellschafter, sondern auch, wer wie der Beklagte lediglich faktisch maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausübt.
Sachverhalt
Der Kläger war Insolvenzverwalter einer GmbH, die ihrerseits Gesellschafterin einer weiteren, insolventen GmbH war (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Er nahm den früheren Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin persönlich auf Rückzahlung von Beträgen in Anspruch, die dieser der Gesellschaft entzogen hatte. Ob der Beklagte zugleich formell Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin war, blieb im Verfahren streitig, da die Übertragung der Geschäftsanteile an ihn ihrerseits umstritten war; jedenfalls war er nach den Feststellungen der Instanzgerichte zumindest faktischer Gesellschafter mit maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft.
Der Beklagte hatte im Rahmen von vier Überweisungen das gesamte Bankguthaben der Insolvenzschuldnerin, mehr als 800.000 Euro, an sich selbst sowie an Gesellschaften abgezogen, deren Vorstandsvorsitzender er zugleich war. Zur nachträglichen Legitimation dieser Zahlungen schloss er mit den begünstigten Gesellschaften sogenannte Investorenverträge. Ein operatives Geschäft, das diese Entnahmen wirtschaftlich hätte auffangen können, war bei der Insolvenzschuldnerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erkennbar.
Das Landgericht Potsdam gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung der entnommenen Beträge an die Insolvenzmasse. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten blieb vor dem OLG Brandenburg ohne Erfolg.
Rechtliche Würdigung
Der Senat bestätigt zunächst einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 43 Abs. 1 GmbHG. Zu den elementaren Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers gehöre es, seine Organstellung nicht zu seinen Gunsten und zum Nachteil der Gesellschaft auszunutzen. Mit dem Abschluss der Investorenverträge und der anschließenden vollständigen Auszahlung des Gesellschaftsguthabens habe der Beklagte gegen diese Pflicht in schwerwiegender Weise verstoßen, zumal die Gesellschaft über kein Geschäft mehr verfügte, das die Entnahmen hätte rechtfertigen oder kompensieren können. Eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 GmbHG stand der Inanspruchnahme nicht entgegen, weil mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Interessen der Gesellschaftsgläubiger an einer geordneten Abwicklung Vorrang vor dem Schutzbedürfnis der Gesellschaft selbst genießen.
Daneben bejaht der Senat, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die BGH-Grundsatzentscheidung “Trihotel” zur Existenzvernichtungshaftung, einen weiteren Anspruch aus § 826 BGB. Existenzvernichtungshaftung setzt danach voraus, dass in das der vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen kompensationslos eingegriffen wird und dieser Eingriff die Insolvenz der Gesellschaft herbeiführt oder vertieft. Als Schuldner dieses Anspruchs kommt nicht nur der eingetragene Gesellschafter in Betracht, sondern jede Person mit maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft, mithin auch ein lediglich faktischer Gesellschafter. Missbräuchlich ist der Eingriff nach den Ausführungen des Senats jedenfalls dann, wenn der Gesellschaft planmäßig Vermögen entzogen wird, das nach der gesellschaftsrechtlichen Zweckbindung primär der Gläubigerbefriedigung dienen soll, und dies unmittelbar dem Gesellschafter oder einem Dritten zugutekommt. Der Beklagte habe die Überweisungen ohne Rücksprache und ohne Kenntnis der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft veranlasst und diese mittellos zurückgelassen; damit habe er eine mögliche Zahlungsunfähigkeit zumindest billigend in Kauf genommen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung bestätigt die inzwischen gefestigte Linie der Rechtsprechung, wonach die Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB gerade in Konstellationen faktischer Beherrschung greift, in denen die formale Gesellschafterstellung bewusst im Unklaren gelassen oder erst nachträglich dokumentiert wird. Für Geschäftsführer und faktische Gesellschafter bedeutet dies, dass der Rückgriff auf nachträglich konstruierte Vertragskonstruktionen, wie hier die Investorenverträge, eine bereits vollzogene Vermögensverschiebung nicht heilt, sondern regelmäßig als zusätzliches Indiz für die Missbräuchlichkeit des Eingriffs gewertet wird. Die parallele Heranziehung von § 43 Abs. 1 GmbHG und § 826 BGB zeigt zudem, dass Insolvenzverwalter bei vergleichbaren Sachverhalten beide Anspruchsgrundlagen nebeneinander prüfen und geltend machen sollten, da sie unterschiedliche Voraussetzungen und Verjährungsfristen aufweisen und sich gegenseitig absichern.
Für die Beratungspraxis folgt daraus die dringende Empfehlung, Zahlungen der Gesellschaft an den Geschäftsführer oder ihm nahestehende Unternehmen stets zeitnah, transparent und durch im Vorfeld abgeschlossene, fremdvergleichskonforme Verträge zu unterlegen. Wer als Geschäftsführer oder beherrschender Gesellschafter erst im Nachhinein versucht, bereits vollzogene Entnahmen vertraglich zu rechtfertigen, muss damit rechnen, dass die Gerichte hierin gerade den Beleg für die Missbräuchlichkeit des Eingriffs sehen. Für Insolvenzverwalter liefert die Entscheidung zudem eine Argumentationshilfe dafür, auch gegen Personen vorzugehen, deren formale Gesellschafterstellung streitig oder nicht dokumentiert ist, sofern sich ein maßgeblicher tatsächlicher Einfluss auf die Gesellschaft feststellen lässt.