Nur innerhalb der Bande verteilt, noch nicht gewaschen: Der BGH grenzt die Geldwäschestrafbarkeit beim Abholer-Logistiker-Modell ein
„Wer aber wegen der Beteiligung an der Vortat strafbar ist, kann nach § 261 Abs. 7 StGB wegen Geldwäsche nur bestraft werden, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen Herkunft verschleiert. Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens lehnt sich an § 146 StGB an und erfasst Tathandlungen, die dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt. Dies ist etwa beim Einzahlen von illegal erlangtem Bargeld auf ein Konto der Fall, nicht aber bei dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt der internen Weitergabe der erlangten Wertgegenstände an ein anderes Mitglied der Gruppierung."
Zusammenfassung
Der 5. Strafsenat des BGH grenzt beim sogenannten Abholer-Logistiker-Modell des Trickbetrugs falscher Polizeibeamter die strafbare Beteiligung an der Vortat von einer eigenständigen Geldwäsche ab: Ein Bandenmitglied, das selbst an den Betrugstaten beteiligt ist und die erbeuteten Wertgegenstände lediglich innerhalb der Gruppierung an andere Mitglieder oder Hintermänner weiterreicht, bringt die Beute mangels Übergangs an einen außenstehenden Dritten noch nicht im Sinne des § 261 StGB in Verkehr. Die Verurteilung des Landgerichts Kiel wegen gewerbs- und bandenmäßiger sowie gewerbsmäßiger Geldwäsche hatte deshalb keinen Bestand; der BGH hob den Schuldspruch im Geldwäscheteil, den Strafausspruch und einen Teil des Einziehungsausspruchs auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Bestätigt blieb dagegen die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges für die Tätigkeit als Abholer.
Sachverhalt
Der Angeklagte gehörte von Juli bis Oktober 2020 einer Gruppierung an, die überwiegend ältere Menschen mit der bekannten Betrugsmasche falscher Polizeibeamter am Telefon täuschte und um ihre Ersparnisse brachte. Zunächst war er als sogenannter Abholer tätig und nahm den Geschädigten Bargeld und Wertgegenstände persönlich ab. Innerhalb kurzer Zeit übernahm er zusätzlich die Funktion eines Logistikers innerhalb der Bande: In dieser Rolle nahm er die von anderen Abholern erbeuteten Gelder und Wertgegenstände entgegen, entlohnte diese für ihre Tätigkeit, erfasste die erbeuteten Gegenstände systematisch und leitete sie anschließend an unbekannt gebliebene Hintermänner der Gruppierung weiter.
Das Landgericht Kiel verurteilte ihn mit Urteil vom 14. Oktober 2024 wegen gewerbsmäßigen Betruges in drei Fällen sowie gewerbsmäßigen Bandenbetruges in neun Fällen, jeweils bezogen auf seine Tätigkeit als Abholer, außerdem wegen gewerbs- und bandenmäßiger Geldwäsche in 16 Fällen sowie wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche, bezogen auf seine Tätigkeit als Logistiker, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, von der drei Monate bereits als vollstreckt galten. Zugleich ordnete es gegen ihn als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.346.177,87 Euro an. Der Angeklagte legte gegen dieses Urteil Revision ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts.
Rechtliche Würdigung
Der 5. Strafsenat bestätigte den Schuldspruch, soweit der Angeklagte in seiner Rolle als Abholer wegen gewerbsmäßigen (Banden-)Betruges verurteilt worden war. Insoweit blieb die Revision ohne Erfolg und wurde nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Anders beurteilte der Senat die Verurteilung wegen Geldwäsche für die Tätigkeit als Logistiker. Er beanstandete, dass das Landgericht einen naheliegenden rechtlichen Gesichtspunkt übersehen hatte: Nach den eigenen Feststellungen sprach vieles dafür, dass der Angeklagte auch in dieser Rolle an den zugrunde liegenden Betrugstaten der Gruppierung beteiligt gewesen sein konnte, etwa weil er sich der Gruppierung von vornherein zur Mitwirkung verpflichtet hatte. Dafür sprach nach Auffassung des Senats bereits der Umstand, dass er für seine Logistikertätigkeit einen pauschalen Vorschuss erhielt.
Diese mögliche Tatbeteiligung an der Vortat ist entscheidend, weil § 261 Abs. 7 StGB die Geldwäschestrafbarkeit für Personen, die selbst an der Vortat beteiligt waren, einschränkt: Eine Bestrafung wegen Geldwäsche kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn der Täter den betroffenen Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei zugleich dessen Herkunft verschleiert, beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Der Senat konkretisierte das Merkmal des Inverkehrbringens unter Rückgriff auf die zu § 146 StGB entwickelten Grundsätze: Erforderlich ist eine Tathandlung, durch die der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand aufgibt und ein Dritter diese Verfügungsgewalt erlangt, etwa durch Einzahlung inkriminierten Bargelds auf ein Bankkonto. Die bloße Weitergabe der Beute an ein anderes Mitglied derselben Gruppierung, wie sie das Landgericht für die Tätigkeit des Angeklagten als Logistiker festgestellt hatte, genügt diesen Anforderungen dagegen nicht, weil der Gegenstand den Herrschaftsbereich der Bande dabei nicht verlässt. Der Senat stützte diese Einordnung auf seine bereits zuvor entwickelte Rechtsprechungslinie zum Verhältnis von Vortatbeteiligung und Geldwäsche.
Weil die Geldwäscheverurteilung keinen Bestand hatte, hob der Senat konsequent auch den gesamten Strafausspruch auf, da die Jugendstrafe maßgeblich auch auf den nun entfallenen Geldwäschetaten beruhte. Ebenso musste der Einziehungsausspruch teilweise entfallen, soweit er über einen Betrag von 625.183,31 Euro hinausging, denn insoweit stützte sich die Anordnung erkennbar auch auf die aufgehobenen Geldwäschetaten. Die getroffenen Feststellungen blieben von diesem Rechtsfehler dagegen unberührt und damit bestehen; sie dürfen im zweiten Rechtsgang um widerspruchsfreie Ergänzungen erweitert werden. Der Senat verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere, nicht als Jugendkammer tätige Strafkammer des Landgerichts Kiel zurück.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung liefert eine griffige Grenzlinie für eine Konstellation, die bei organisierten Betrugsdelikten häufig auftritt, etwa beim Modell falscher Polizeibeamter, beim Anlagebetrug oder bei anderen arbeitsteilig organisierten Bandenstrukturen: Wer als Mitglied einer Gruppierung selbst an der Vortat beteiligt ist und Beute lediglich innerhalb dieser Gruppierung weiterreicht, verwirklicht dadurch allein noch keine Geldwäsche. Erst wenn der Gegenstand den internen Kreis verlässt und in den allgemeinen Rechts- und Zahlungsverkehr eingeschleust wird, etwa durch Einzahlung, Umtausch oder Weiterverkauf an außenstehende Dritte, verbunden mit einer Verschleierung der Herkunft, kommt eine Strafbarkeit nach § 261 StGB ernsthaft in Betracht.
Für die Strafverteidigung folgt daraus ein wichtiger Prüfungsauftrag bei jeder Anklage wegen bandenmäßiger Geldwäsche: Stets ist zu untersuchen, ob der Mandant nicht bereits an der Vortat beteiligt war und ob die ihm vorgeworfene Verfügung über die Beute tatsächlich ein Inverkehrbringen darstellt oder sich als bloß bandeninterner Vorgang erweist. Gerade bei mehrstufig organisierten Betrugsstrukturen mit Abholern, Logistikern und Hintermännern verschiebt diese Rechtsprechung die Grenze zwischen einer einheitlichen Bewertung als Beteiligung an der Vortat und einer zusätzlichen, eigenständigen Geldwäschestrafbarkeit spürbar zugunsten der Verteidigung, mit entsprechenden Auswirkungen auch auf Strafmaß und Einziehungsumfang.
Für Unternehmen und deren Compliance-Verantwortliche ist die Entscheidung zugleich ein Beleg dafür, wie eng die Rechtsprechung das Merkmal des Inverkehrbringens auslegt: Maßgeblich ist der tatsächliche Übergang der Verfügungsgewalt auf einen außenstehenden Dritten. Rein konzerninterne Weiterleitungen von Vermögenswerten dürften nach dieser Logik regelmäßig noch kein Inverkehrbringen darstellen. Das entbindet Geschäftsführung und Compliance-Abteilung jedoch nicht von der Pflicht, die Herkunft von Vermögenswerten sorgfältig zu prüfen, sobald diese das eigene Unternehmen tatsächlich verlassen, denn genau in diesem Moment kann aus einer bloß internen Verfügung ein strafbares Inverkehrbringen werden.