Wirtschaftsstrafrecht — Rechtsprechung aktuell

  1. Wer als Vorstand die Ordnungswidrigkeit verursacht, zahlt am Ende oft selbst: Das OLG Frankfurt bejaht den Regress der Aktiengesellschaft für eine gegen sie verhängte Verbandsgeldbuße„Ein Leitungsorgan haftet für Bußgelder, die gegen die Gesellschaft aufgrund eines dem Leitungsorgan vorwerfbaren Pflichtenverstoßes nach § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG verhängt wurde, nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG. Der Anwendungsbereich des § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG ist unter Berücksichtigung der bußgeldrechtlichen Regelungen der §§ 120 Abs. 12 Nr. 5, Abs. 17 WpHG, 30 OWiG nicht einzuschränken: Das straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Sanktionssystem ist vom zivilrechtlichen Schadensersatzsystem zu trennen, beide Regelungsbereiche stehen eigenständig nebeneinander."

    OLG Frankfurt am Main, 31. Zivilsenat · Urteil vom 21.10.2025 · 31 U 3/25

    Eine börsennotierte Aktiengesellschaft war von der BaFin wegen eines fehlenden Bilanzeids in ihrem Halbjahresfinanzbericht mit einer sechsstelligen Geldbuße belegt worden. Nachdem sie diese gezahlt hatte, nahm sie ihr ehemaliges alleiniges Vorstandsmitglied in voller Höhe in Regress. Das OLG Frankfurt bestätigte den Anspruch und reihte sich damit in eine Linie der Rechtsprechung ein, die den Sanktionszweck von Unternehmensgeldbußen und die zivilrechtliche Organhaftung als zwei getrennte Ebenen begreift, mit erheblicher Tragweite für Vorstände, Geschäftsführer und deren D&O-Versicherer.

  2. Firma als heimlicher Geldgeber: Der BGH bestätigt die Untreuestrafbarkeit eines Geschäftsführers, der seine Gesellschaft ohne Wissen des Gesellschafters die Anschubfinanzierung für ein privates Pflegeprojekt tragen ließ„An einem Vermögensnachteil fehlt es, wenn der Abfluss aus dem betreuten Vermögen durch einen gleichzeitig eintretenden Vermögenszuwachs ausgeglichen wird. Bei einem treuwidrigen Austauschvertrag ist eine solche schadensverhindernde Kompensation regelmäßig gegeben, wenn der Vermögensinhaber für den Vermögensabfluss eine zumindest gleichwertige Gegenleistung erhält; dabei muss die Untreuehandlung selbst beides hervorbringen."

    BGH, 6. Strafsenat · Urteil vom 12.6.2025 · 6 StR 233/24

    Ein zum Geschäftsführer bestellter Steuerberater band seine Steuerberatungsgesellschaft per notariellem Zehnjahresmietvertrag an Räume, die tatsächlich einem privat mit einer Mitarbeiterin geplanten Pflegeprojekt dienen sollten, ohne den Gesellschafter einzuweihen. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Untreue und schärfte bei dieser Gelegenheit die Grenzen zwischen strafbarer Selbstbedienung und geschütztem unternehmerischem Ermessen sowie die Anforderungen an Vermögensnachteil und Kompensation.

  3. Nur innerhalb der Bande verteilt, noch nicht gewaschen: Der BGH grenzt die Geldwäschestrafbarkeit beim Abholer-Logistiker-Modell ein„Wer aber wegen der Beteiligung an der Vortat strafbar ist, kann nach § 261 Abs. 7 StGB wegen Geldwäsche nur bestraft werden, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen Herkunft verschleiert. Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens lehnt sich an § 146 StGB an und erfasst Tathandlungen, die dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt. Dies ist etwa beim Einzahlen von illegal erlangtem Bargeld auf ein Konto der Fall, nicht aber bei dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt der internen Weitergabe der erlangten Wertgegenstände an ein anderes Mitglied der Gruppierung."

    BGH, 5. Strafsenat · Beschluss vom 22.4.2025 · 5 StR 29/25

    Ein Angeklagter hatte sich innerhalb einer Bande, die ältere Menschen mit der Masche falscher Polizeibeamter betrog, vom Geldabholer zum internen Logistiker der Beute entwickelt. Das Landgericht Kiel verurteilte ihn dafür zusätzlich wegen bandenmäßiger Geldwäsche, mit spürbaren Folgen für Strafmaß und Einziehung. Der BGH differenziert: Wer als Tatbeteiligter Beute lediglich innerhalb der eigenen Bande weiterreicht, bringt sie noch nicht im Sinne des § 261 StGB in Verkehr.