Unternehmensgeldbuße § 30 OWiG: Haftung für Unternehmen

Kurzantwort: Nach § 30 OWiG kann gegen ein Unternehmen selbst eine Geldbuße verhängt werden, wenn eine Leitungsperson (etwa ein Geschäftsführer oder Prokurist) eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht, durch die Unternehmenspflichten verletzt oder das Unternehmen bereichert wird. Aktuell beträgt der Höchstbetrag 10 Millionen Euro bei Vorsatz und 5 Millionen Euro bei Fahrlässigkeit, ein Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/6133, Stand Sommer 2026, noch nicht in Kraft) sieht eine Vervierfachung auf 40 beziehungsweise 20 Millionen Euro vor. Zusätzlich kann nach § 17 Abs. 4 OWiG der wirtschaftliche Vorteil aus dem Verstoß vollständig abgeschöpft werden, wodurch der gesetzliche Höchstbetrag überschritten werden darf. Auch ohne eine konkrete Leitungsperson haftet das Unternehmen über § 130 OWiG, wenn es die erforderliche Aufsicht über seine Mitarbeiter unterlässt.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 20.7.2026

Was ist eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG?

Nach deutschem Recht kann ein Unternehmen nicht strafrechtlich verurteilt werden, ein eigenständiges Unternehmensstrafrecht wie in manchen anderen Staaten gibt es hierzulande bislang nicht. Über § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung dennoch eine eigene, gegen das Unternehmen selbst gerichtete Geldbuße verhängt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht, durch die Pflichten des Unternehmens verletzt werden oder das Unternehmen bereichert wird oder werden sollte.

Erfasst werden nach § 30 Abs. 1 OWiG unter anderem vertretungsberechtigte Organmitglieder, Vorstände nicht rechtsfähiger Vereine, vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, Generalbevollmächtigte und Prokuristen sowie sonstige Personen in leitender Stellung mit Verantwortung für die Betriebs- oder Unternehmensführung. Die Vorschrift trifft damit gezielt den Kreis der tatsächlich Verantwortlichen, nicht jeden beliebigen Mitarbeiter.

Die aktuellen Bußgeldrahmen

Derzeit beträgt der gesetzliche Höchstbetrag der Verbandsgeldbuße 10 Millionen Euro bei einer vorsätzlichen und 5 Millionen Euro bei einer fahrlässigen Anknüpfungstat (§ 30 Abs. 2 OWiG). Liegt der Anknüpfungstat stattdessen eine Ordnungswidrigkeit zugrunde, richtet sich der Rahmen nach dem für diese angedrohten Höchstbetrag.

Diese Beträge sind allerdings nicht das Ende der Betrachtung: Nach § 30 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 17 Abs. 4 OWiG darf der gesetzliche Höchstbetrag überschritten werden, wenn dies notwendig ist, um den wirtschaftlichen Vorteil aus der Tat vollständig abzuschöpfen. Für Unternehmen bedeutet das: Die eigentliche Obergrenze liegt praktisch nicht bei 10 Millionen Euro, sondern bei der Höhe des tatsächlich erzielten Gewinns aus dem Verstoß, zuzüglich des ahndenden Bußgeldanteils.

§ 130 OWiG: Haftung auch ohne konkrete Leitungsperson

Neben § 30 OWiG existiert mit § 130 OWiG ein zweiter, eigenständiger Anknüpfungspunkt für die Unternehmenshaftung. Danach handelt ordnungswidrig, wer als Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um Pflichtverstöße im Betrieb zu verhindern, sofern ein solcher Verstoß tatsächlich begangen wird und durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zählt das Gesetz ausdrücklich auch die sorgfältige Auswahl, Bestellung und Überwachung von Aufsichtspersonen.

Der praktische Unterschied zu § 30 OWiG: § 130 OWiG setzt keine konkrete, namentlich feststehende Leitungsperson als Täter voraus. Es genügt, dass irgendwo im Unternehmen ein Verstoß begangen wurde, den eine ordnungsgemäße Aufsicht verhindert hätte. Die Geldbuße nach § 130 Abs. 3 OWiG kann bei strafbewehrten Pflichtverstößen bis zu 1 Million Euro betragen, bei bußgeldbewehrten Pflichtverstößen richtet sich das Höchstmaß nach dem für den Grundverstoß angedrohten Betrag. In der Praxis wird § 130 OWiG regelmäßig gemeinsam mit § 30 OWiG angewendet, weil die Aufsichtspflichtverletzung selbst wiederum eine Anknüpfungstat im Sinne des § 30 Abs. 1 OWiG darstellen kann.

Bußgeldbemessung und Vorteilsabschöpfung nach § 17 Abs. 4 OWiG

§ 17 Abs. 4 OWiG enthält einen Grundsatz, der für Unternehmen besonders schmerzhaft werden kann: Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Tat gezogen hat, übersteigen. Reicht der gesetzliche Höchstbetrag dafür nicht aus, darf er überschritten werden. Angewendet wird dabei nach ständiger Praxis das sogenannte Nettoprinzip: Abgeschöpft wird der tatsächliche Gewinn, also der erzielte Vorteil abzüglich der unmittelbar mit der Tat verbundenen Kosten, nicht der Bruttoumsatz.

Ein bekanntes Beispiel für dieses Zusammenspiel ist der Bußgeldbescheid, den die Staatsanwaltschaft Braunschweig im Juni 2018 gegen die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal erließ: Die Gesamtsumme von rund 1 Milliarde Euro setzte sich aus dem damaligen gesetzlichen Höchstbetrag von 5 Millionen Euro und einer Vorteilsabschöpfung von etwa 995 Millionen Euro zusammen. Der Fall zeigt anschaulich, dass die eigentliche wirtschaftliche Belastung eines Unternehmens weit über den nominalen Bußgeldrahmen des § 30 OWiG hinausgehen kann, sobald die Abschöpfungskomponente greift.

Aktuelle Rechtslage: Reform in Sicht, Verbandssanktionengesetz weiterhin gescheitert

Für die rechtspolitische Einordnung ist eine Unterscheidung wichtig, die in der öffentlichen Diskussion häufig vermischt wird. Das seinerzeit diskutierte Verbandssanktionengesetz, das ein eigenständiges Unternehmensstrafrecht mit echter strafrechtlicher Verbandsverantwortlichkeit eingeführt hätte, ist bereits am Ende der damaligen Legislaturperiode gescheitert und wurde bislang nicht neu aufgelegt. Es ist Stand Sommer 2026 nicht in Kraft.

Unabhängig davon liegt seit Mai 2026 ein Gesetzentwurf zur Umsetzung einer EU-Richtlinie zum Umweltstrafrecht vor (BT-Drs. 21/6133), der zwar seinen Ursprung im Umweltstrafrecht hat, dessen Kernänderung aber deutlich weiter reicht: Die Bußgeldrahmen des § 30 OWiG sollen auf 40 Millionen Euro bei Vorsatz und 20 Millionen Euro bei Fahrlässigkeit vervierfacht werden, und zwar für sämtliche Anknüpfungstaten im Sinne des § 30 Abs. 1 OWiG, also auch für Untreue, Betrug, Korruption oder Steuerhinterziehung, nicht nur für Umweltdelikte. Zusätzlich soll ein neuer § 30 Abs. 2a OWiG erstmals gesetzliche Zumessungskriterien einführen, die unter anderem vorherige Verstöße bußgelderhöhend und eine funktionierende, vor oder nach der Tat eingerichtete Compliance-Organisation bußgeldmindernd berücksichtigen sollen. Der Entwurf befand sich zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags noch im parlamentarischen Verfahren und war noch nicht verabschiedet; der Bundesrat hatte über seine Ausschüsse bereits weitergehende Empfehlungen vorgelegt.

Compliance als Instrument der Haftungsreduzierung

Für Geschäftsführer und Unternehmer folgt aus alledem eine klare praktische Konsequenz: Eine dokumentierte, tatsächlich gelebte Compliance-Organisation ist kein Selbstzweck, sondern das wirksamste zur Verfügung stehende Instrument, um das Risiko einer Verbandsgeldbuße zu begrenzen. Sie kann in zweierlei Hinsicht wirken. Erstens kann sie den Tatbestand des § 130 OWiG von vornherein ausschließen, wenn die getroffenen Aufsichtsmaßnahmen als ausreichend anzusehen sind. Zweitens wird sie nach dem aktuellen Reformentwurf künftig ausdrücklich als gesetzliches Zumessungskriterium bei der Bußgeldhöhe nach § 30 OWiG berücksichtigt, und zwar sowohl im Hinblick auf präventive Maßnahmen vor der Tat als auch auf nachträgliche Verbesserungen nach Aufdeckung eines Verstoßes.

Das Wichtigste auf einen Blick

  1. § 30 OWiG erfasst Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von Leitungspersonen, für die das Unternehmen selbst mit einer eigenen Geldbuße haftet.
  2. Aktueller Höchstrahmen: 10 Millionen Euro bei Vorsatz, 5 Millionen Euro bei Fahrlässigkeit, eine Erhöhung auf 40 beziehungsweise 20 Millionen Euro ist als Gesetzentwurf anhängig, aber noch nicht in Kraft.
  3. § 130 OWiG erfasst zusätzlich die Aufsichtspflichtverletzung als eigenen Anknüpfungspunkt, unabhängig von einer namentlich feststehenden Leitungsperson.
  4. Nach § 17 Abs. 4 OWiG kann der gesetzliche Höchstbetrag überschritten werden, um den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Verstoß vollständig abzuschöpfen.
  5. Das ursprüngliche Verbandssanktionengesetz ist gescheitert und weiterhin nicht in Kraft, die aktuelle Reformbewegung erfolgt stattdessen über eine Novelle des § 30 OWiG.
  6. Eine dokumentierte Compliance-Organisation kann die Haftung nach § 130 OWiG ausschließen und die Bußgeldhöhe nach § 30 OWiG mindern.
  7. Die Verbandsgeldbuße lässt die persönliche strafrechtliche Verantwortung der handelnden Leitungsperson unberührt, beide Risiken bestehen parallel.

Praxisbeispiel

Ein mittelständisches Produktionsunternehmen stellte im Rahmen einer internen Prüfung fest, dass ein Prokurist über mehrere Jahre bei der Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer Bestechungsgelder angenommen hatte. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin nicht nur ein Ermittlungsverfahren gegen den Prokuristen persönlich ein, sondern prüfte parallel ein Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen nach § 30 OWiG, verbunden mit der Frage, ob die im Unternehmen bestehenden Kontrollmechanismen für die Auftragsvergabe ausreichend waren. Da das Unternehmen ein dokumentiertes Vier-Augen-Prinzip bei Auftragsvergaben über einem bestimmten Schwellenwert sowie eine unternehmensweite Hinweisgeberstelle nachweisen konnte, ließ sich im weiteren Verfahren argumentieren, dass die Aufsichtspflicht im Sinne des § 130 OWiG grundsätzlich erfüllt worden war, was sich sowohl auf die Frage der Tatbestandserfüllung als auch auf die Bemessung der gegen das Unternehmen verhängten Geldbuße auswirkte.


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Als Rechtsanwalt Dr. Traub mit Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht unterstütze ich Unternehmen und Geschäftsführer bei der Einschätzung ihres Haftungsrisikos nach §§ 30, 130 OWiG sowie beim Aufbau einer belastbaren Compliance-Organisation. Kontaktieren Sie mich für ein vertrauliches Erstgespräch.

Aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen § 30 OWiG und § 130 OWiG?

§ 30 OWiG knüpft an eine konkrete Straftat oder Ordnungswidrigkeit einer Leitungsperson an, etwa eines Geschäftsführers oder Prokuristen. § 130 OWiG erfasst demgegenüber die Aufsichtspflichtverletzung als eigenständigen Anknüpfungspunkt: Der Unternehmensinhaber haftet bereits dafür, dass er die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen unterlassen hat, wodurch eine Zuwiderhandlung im Betrieb ermöglicht oder erleichtert wurde. In der Praxis werden beide Vorschriften häufig gemeinsam angewendet.

Wie hoch kann eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG ausfallen?

Derzeit liegt der gesetzliche Höchstbetrag bei 10 Millionen Euro für vorsätzliche und 5 Millionen Euro für fahrlässige Anknüpfungstaten. Über § 30 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 17 Abs. 4 OWiG kann dieser Höchstbetrag zusätzlich überschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Verstoß vollständig abzuschöpfen. Ein Gesetzentwurf sieht eine Anhebung auf 40 beziehungsweise 20 Millionen Euro vor, ist aber noch nicht in Kraft.

Kann ein Unternehmen für Fehler eines einzelnen Mitarbeiters bestraft werden, der keine Leitungsposition hat?

Über § 30 OWiG unmittelbar nur, wenn eine der dort genannten Leitungspersonen handelt, etwa ein Organmitglied, Prokurist oder eine sonstige Person in leitender Stellung mit Verantwortung für den Betrieb. Handelt hingegen ein einfacher Mitarbeiter ohne Leitungsfunktion pflichtwidrig, kommt eine Unternehmenshaftung über § 130 OWiG in Betracht, wenn dem Unternehmen eine unzureichende Aufsicht über diesen Mitarbeiter vorzuwerfen ist.

Ist das Verbandssanktionengesetz inzwischen in Kraft getreten?

Nein. Das ursprüngliche Verbandssanktionengesetz, das ein eigenständiges Unternehmensstrafrecht mit echter strafrechtlicher Verbandshaftung eingeführt hätte, ist bereits am Ende der damaligen Legislaturperiode gescheitert und wurde nicht neu aufgelegt. Aktuell wird stattdessen das bestehende Ordnungswidrigkeitenrecht reformiert: Ein Gesetzentwurf zur Umsetzung einer EU-Richtlinie zum Umweltstrafrecht (BT-Drs. 21/6133) sieht eine deutliche Anhebung der Bußgeldrahmen in § 30 OWiG sowie neue gesetzliche Zumessungskriterien vor. Dieser Entwurf befand sich im Sommer 2026 noch im Gesetzgebungsverfahren und war noch nicht verabschiedet.

Wie wirkt sich eine funktionierende Compliance-Organisation auf die Höhe der Geldbuße aus?

Eine dokumentierte, tatsächlich gelebte Compliance-Organisation kann die Höhe einer Geldbuße nach § 30 OWiG spürbar mindern, weil sie zeigt, dass das Unternehmen der ihm obliegenden Aufsichtspflicht nachgekommen ist. Sie kann außerdem die Erfüllung des Tatbestands nach § 130 OWiG von vornherein ausschließen, wenn die Aufsichtsmaßnahmen als ausreichend gelten. Der aktuelle Reformentwurf zu § 30 OWiG will Compliance-Vorkehrungen erstmals ausdrücklich als gesetzliches Zumessungskriterium verankern, sowohl für vor der Tat getroffene als auch für nachträglich eingeführte Maßnahmen.

Wer trägt in der Praxis das Risiko: das Unternehmen oder die handelnde Person persönlich?

Beide. Die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG richtet sich gegen das Unternehmen als juristische Person und lässt die persönliche strafrechtliche Verantwortung der handelnden Leitungsperson unberührt. Geschäftsführer oder Vorstände können daher parallel wegen der zugrunde liegenden Straftat persönlich belangt werden, während zusätzlich das Unternehmen selbst mit einer Geldbuße und der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils rechnen muss.

Was sollte ein Unternehmen tun, wenn ein Bußgeldverfahren nach § 30 OWiG eingeleitet wird?

Zunächst sollte keine vorschnelle Stellungnahme gegenüber der Behörde erfolgen. Empfehlenswert ist eine frühzeitige anwaltliche Akteneinsichtnahme, um den genauen Vorwurf, die zugrunde liegende Anknüpfungstat und die Berechnungsgrundlage der Bußgeldhöhe zu prüfen. Parallel sollte die interne Compliance-Dokumentation gesichtet werden, um darzulegen, welche Aufsichtsmaßnahmen bereits vor der Tat bestanden und welche zusätzlichen Maßnahmen seither ergriffen wurden.