Umsatzsteuer beim Amazon-FBA-Handel verschleiert

Kurzantwort: Wer Amazon FBA nutzt, überlässt Amazon die Lagerung der eigenen Ware – und Amazon verteilt diese im Rahmen von Programmen wie Pan-EU oder dem CEE-Programm regelmäßig auf Lager in mehreren EU-Staaten. Jede solche Verlagerung ist umsatzsteuerlich ein innergemeinschaftliches Verbringen nach § 3 Abs. 1a UStG, das einer Lieferung gleichgestellt wird und im jeweiligen Lagerland eine eigene, lokale umsatzsteuerliche Registrierungspflicht auslöst, unabhängig von jeder Umsatzschwelle. Der One-Stop-Shop nach § 18j UStG vereinfacht ausschließlich die Meldung grenzüberschreitender B2C-Fernverkäufe nach § 3c UStG, erfasst aber weder das Verbringen eigener Ware noch inländische Verkäufe innerhalb des jeweiligen Lagerlands – diese Verwechslung ist die praktisch häufigste Fehlerquelle im FBA-Handel. Amazon selbst prüft die steuerliche Registrierung seiner Händler im Rahmen der Aufzeichnungspflichten nach § 22f UStG und haftet andernfalls nach § 25e UStG für die nicht entrichtete Steuer. Wer Auslandslager gegenüber dem Finanzamt bewusst verschweigt oder trotz Kenntnis der Registrierungspflicht untätig bleibt, riskiert Steuerhinterziehung nach § 370 AO, über § 370 Abs. 6 AO sogar bezogen auf die in anderen EU-Mitgliedstaaten verkürzte Umsatzsteuer. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub empfiehlt FBA-Händlern, die Lagerorte über die Amazon-Berichte laufend zu überwachen, rechtzeitig zu registrieren und im Zweifel eine Selbstanzeige zu prüfen.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 26.7.2026

Das FBA-Modell: Bequemlichkeit für den Handel, Komplexität für die Steuer

Fulfillment by Amazon hat den grenzüberschreitenden Onlinehandel für kleine und mittlere Unternehmen in einem Ausmaß geöffnet, das ohne die Logistikinfrastruktur des Konzerns kaum vorstellbar wäre. Der Händler liefert seine Ware an ein Amazon-Lager, und von dort übernimmt Amazon Lagerung, Verpackung, Versand und weite Teile des Kundenservice. Für den Handel selbst ist dieses Modell wirtschaftlich attraktiv: Prime-Kennzeichnung, schnellere Lieferzeiten, geringerer eigener logistischer Aufwand. Was in der unternehmerischen Kalkulation dabei regelmäßig unterbelichtet bleibt, ist die steuerliche Kehrseite dieser Bequemlichkeit. Amazon entscheidet im Rahmen der von ihm angebotenen Fulfillment-Programme selbständig, in welchen Ländern die Ware physisch gelagert wird, um Lieferzeiten zu optimieren und Versandkosten zu senken. Für den Händler bedeutet das: Die eigene Ware befindet sich möglicherweise in einem oder mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten, ohne dass er dies aktiv veranlasst oder im Einzelfall überhaupt bemerkt hätte.

Diese physische Verteilung der Ware ist umsatzsteuerlich kein neutraler Vorgang. Sie löst eigenständige Registrierungs- und Erklärungspflichten in jedem betroffenen Lagerland aus, die von der Frage, ob und wo der Händler tatsächlich aktiv Kunden akquiriert, vollständig unabhängig sind. In der Beratungspraxis begegnet Rechtsanwalt Dr. Holger Traub regelmäßig Fällen, in denen Amazon-Händler über Jahre hinweg erhebliche Umsätze über mehrere europäische Lager abgewickelt haben, ohne von diesen Pflichten überhaupt Kenntnis zu haben, ebenso wie Fällen, in denen die Auslandslager bewusst verschwiegen wurden, um eine aufwendige und kostenträchtige Mehrfachregistrierung zu vermeiden. Beide Konstellationen führen zu Nacherhebungen, doch nur die zweite begründet den Vorwurf der Steuerhinterziehung. Diesen Unterschied herauszuarbeiten und die dahinterstehende Systematik verständlich zu machen, ist Gegenstand dieses Beitrags.

Wie Amazon FBA Ihre Ware über die EU verteilt

Wer sich für FBA entscheidet, wählt in der Regel eines von mehreren Fulfillment-Programmen. Beim European Fulfilment Network (EFN) lagert die Ware ausschließlich in einem vom Händler gewählten Land und wird von dort grenzüberschreitend an Kunden in der gesamten EU versandt; die umsatzsteuerliche Komplexität bleibt hier vergleichsweise überschaubar, weil nur ein Lagerland betroffen ist. Beim Pan-European-FBA-Programm hingegen verteilt Amazon die Ware automatisch auf Lager in bis zu sieben Ländern, typischerweise Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Polen, Tschechien und die Niederlande, um Zustellzeiten zu verkürzen. Das CEE-Programm (Central and Eastern Europe) verlagert Bestände zusätzlich oder alternativ nach Polen und Tschechien, wo die Lagerkosten niedriger liegen. Der wirtschaftliche Anreiz dieser Programme ist real: kürzere Lieferzeiten, bessere Buy-Box-Chancen, niedrigere Lagerkosten. Der steuerliche Preis dafür wird jedoch häufig erst bemerkt, wenn eine Betriebsprüfung oder eine Anfrage einer ausländischen Finanzverwaltung ins Haus flattert.

Entscheidend für das Verständnis der folgenden Ausführungen ist die Unterscheidung zwischen zwei grundsätzlich verschiedenen umsatzsteuerlichen Vorgängen, die im FBA-Handel gleichzeitig auftreten, aber rechtlich vollkommen unterschiedlich behandelt werden. Der erste Vorgang ist der Verkauf an den Endkunden, ein regulärer Umsatz mit eigenem Ort der Lieferung und eigenen Meldepflichten. Der zweite, in der Praxis regelmäßig übersehene Vorgang ist die physische Verlagerung der eigenen, noch nicht verkauften Ware von einem Amazon-Lager in ein anderes, allein veranlasst durch die Logistiksteuerung des Konzerns. Genau dieser zweite Vorgang ist es, der in § 3 Abs. 1a UStG eine eigene, streng formale Regelung erfährt und der in der Beratungspraxis die meisten Missverständnisse hervorruft.

Der entscheidende Vorgang: Das innergemeinschaftliche Verbringen nach § 3 Abs. 1a UStG

Das deutsche Umsatzsteuerrecht behandelt die grenzüberschreitende Verlagerung eigener Ware innerhalb eines Unternehmens als eigenständigen, einer Lieferung gleichgestellten Vorgang. Nach § 3 Abs. 1a UStG gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet zur eigenen Verfügung des Unternehmers als Lieferung gegen Entgelt, mit der Folge, dass der Unternehmer als Lieferer im Ursprungsland und zugleich, über die spiegelbildliche Vorschrift des jeweiligen Lagerlands, als Erwerber im Bestimmungsland behandelt wird. Unionsrechtlich beruht diese Fiktion auf Art. 17 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG), der von allen Mitgliedstaaten in ihr nationales Recht umzusetzen war und der damit in jedem EU-Staat, in dem Amazon FBA-Ware lagert, eine strukturell vergleichbare Regelung auslöst.

Für den FBA-Händler bedeutet das konkret: Sobald Amazon Ware von einem deutschen Lager in ein Lager in Polen, Frankreich, Italien, Spanien oder Tschechien verbringt, liegt umsatzsteuerlich eine fiktive innergemeinschaftliche Lieferung aus Deutschland vor, der im Bestimmungsland ein fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb gegenübersteht. Die deutsche Lieferung ist nach § 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 6a Abs. 2 UStG grundsätzlich steuerfrei, muss aber gleichwohl in der deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG erklärt werden. Der spiegelbildliche Erwerb im Bestimmungsland ist dort grundsätzlich steuerpflichtig, wobei die Erwerbsteuer regelmäßig sogleich wieder als Vorsteuer abziehbar ist und damit im Ergebnis oft neutral bleibt. Entscheidend ist jedoch nicht die Nettosteuerbelastung, die tatsächlich häufig bei null liegt, sondern die formale Registrierungs- und Erklärungspflicht: Wer im Bestimmungsland einen innergemeinschaftlichen Erwerb verwirklicht, muss dort umsatzsteuerlich registriert sein, um diesen Erwerb überhaupt ordnungsgemäß erklären zu können. Diese Pflicht besteht unabhängig von jeder Bagatellgrenze und unabhängig davon, ob der Händler im betreffenden Land jemals aktiv einen Kunden beliefert.

Die Konsequenzen einer unterlassenen Registrierung beschränken sich dabei nicht auf das Ausland. Die Steuerbefreiung des Verbringens im Ursprungsland setzt nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG materiell-rechtlich voraus, dass der Erwerber, hier also der Händler selbst in seiner Funktion im Bestimmungsland, eine gültige ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet und diese im Buch- und Belegnachweis dokumentiert wird. Fehlt eine solche Registrierung, weil der Händler im Lagerland niemals angemeldet war, kann das deutsche Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung die Steuerbefreiung des Verbringens rückwirkend versagen und deutsche Umsatzsteuer auf den vollen Warenwert nacherheben, obwohl die Ware nie in Deutschland an einen Endkunden verkauft wurde. Diese Rückkopplung wird in der Praxis regelmäßig unterschätzt: Wer glaubt, sich durch Nichtregistrierung im Ausland lediglich dem dortigen Fiskus zu entziehen, riskiert zugleich eine erhebliche steuerliche Belastung im eigenen Land.

Der große Irrtum: Was der One-Stop-Shop kann – und was nicht

Seit der Reform des grenzüberschreitenden Verbraucherhandels zum 1. Juli 2021 steht Unternehmern mit dem One-Stop-Shop-Verfahren nach § 18j UStG ein Instrument zur Verfügung, das die umsatzsteuerliche Behandlung grenzüberschreitender Verkäufe an Verbraucher innerhalb der EU erheblich vereinfacht hat. Wer die einheitliche unionsweite Lieferschwelle von 10.000 Euro netto für innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c UStG überschreitet, verlagert den Ort der Lieferung für diese Umsätze in das jeweilige Bestimmungsland des Kunden und schuldet dort grundsätzlich Umsatzsteuer. Ohne OSS müsste sich der Händler dafür in jedem einzelnen Land, in das er an Verbraucher verkauft, gesondert registrieren. Mit der Anmeldung zum OSS lässt sich diese Steuer stattdessen zentral über das Bundeszentralamt für Steuern erklären und abführen, ohne dass eine lokale Registrierung in jedem einzelnen Bestimmungsland erforderlich wäre.

Genau an dieser Stelle entsteht in der Praxis der wohl folgenreichste Irrtum des gesamten FBA-Handels. Zahlreiche Händler gehen davon aus, mit der Anmeldung zum OSS sämtliche grenzüberschreitenden umsatzsteuerlichen Pflichten erfüllt zu haben, und stellen jede weitere Beschäftigung mit dem Thema ein. Das trifft nicht zu. Der OSS erfasst ausschließlich die in § 3c UStG beschriebenen innergemeinschaftlichen Fernverkäufe, also grenzüberschreitende Lieferungen an Verbraucher, bei denen die Ware von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt wird. Zwei für den FBA-Handel zentrale Vorgänge fallen systematisch nicht in diesen Anwendungsbereich.

Zum einen erfasst der OSS nicht das innergemeinschaftliche Verbringen der eigenen Ware nach § 3 Abs. 1a UStG. Dieser Vorgang ist, wie dargestellt, keine Lieferung an einen Kunden, sondern eine unternehmensinterne Verlagerung, für die eine eigene, lokale Registrierung im jeweiligen Lagerland weiterhin zwingend erforderlich bleibt. Zum anderen erfasst der OSS keine inländischen Verkäufe innerhalb des Lagerlands selbst: Verkauft der Händler Ware, die bereits in einem polnischen Amazon-Lager liegt, an einen Kunden mit Lieferadresse ebenfalls in Polen, handelt es sich aus polnischer Sicht um einen rein innerstaatlichen Umsatz ohne jeden grenzüberschreitenden Bezug, für den der OSS von vornherein nicht zur Verfügung steht. Ein Händler, der über eine Pan-EU-Lagerstruktur verfügt, benötigt daher regelmäßig sowohl eine OSS-Anmeldung für seine grenzüberschreitenden B2C-Fernverkäufe als auch eigenständige lokale Registrierungen mit laufenden lokalen Umsatzsteuer-Voranmeldungen in jedem einzelnen Lagerland. Diese beiden Systeme bestehen nebeneinander und ersetzen sich nicht. Wer sich zum OSS anmeldet und die Registrierungspflicht in den Lagerländern für erledigt hält, hat objektiv unrichtige Vorstellungen von der Rechtslage, was für die spätere Bewertung eines möglichen Vorsatzes von erheblicher Bedeutung ist.

Marktplatzhaftung nach §§ 22f, 25e UStG: Amazon prüft mit

Der Gesetzgeber hat auf den erheblichen Umsatzsteuerausfall im Onlinehandel, der lange Zeit maßgeblich auf im EU-Ausland ansässige und dort weitgehend unkontrollierte Händler zurückgeführt wurde, mit einem Kontrollmechanismus reagiert, der die Marktplatzbetreiber selbst in die Pflicht nimmt. Nach § 22f UStG muss der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes, wozu auch Amazon zählt, bestimmte Angaben zu den auf seiner Plattform tätigen Händlern aufzeichnen, insbesondere deren vollständigen Namen und Anschrift sowie die Steuernummer beziehungsweise Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der der Händler in Deutschland geführt wird. Amazon fordert diese Angaben im Rahmen der Kontoeinrichtung aktiv ab und gleicht sie im laufenden Betrieb ab.

Kommt der Marktplatzbetreiber seinen Aufzeichnungs- und Prüfpflichten nicht ordnungsgemäß nach oder bleiben berechtigte Zweifel an der steuerlichen Erfassung eines Händlers ungeklärt, haftet er nach § 25e UStG für die von diesem Händler nicht entrichtete Umsatzsteuer aus den über den Marktplatz vermittelten Lieferungen. Diese Haftung ist für Amazon ein erhebliches wirtschaftliches Risiko und der eigentliche Grund, weshalb der Konzern von seinen Händlern die Angabe steuerlicher Registrierungsdaten so konsequent einfordert und im Zweifel auch Konten sperrt, wenn Nachweise fehlen. Für den FBA-Händler folgt daraus eine wichtige praktische Konsequenz: Die von Amazon abgefragte deutsche Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sagt naturgemäß nichts über eine etwaige Registrierungspflicht in anderen Lagerländern aus. Amazon kontrolliert im eigenen wirtschaftlichen Interesse in erster Linie, ob der Händler grundsätzlich steuerlich erfasst ist, prüft aber nicht von sich aus, ob der Händler auch in jedem Land registriert ist, in das Amazon im Rahmen von Pan-EU oder des CEE-Programms dessen Bestände verlagert. Diese Prüfung und die daraus folgende Registrierung bleiben allein Aufgabe des Händlers. Wer sich darauf verlässt, dass Amazon schon “irgendwie” für die steuerliche Ordnung sorgen werde, verkennt sowohl den begrenzten Zweck des § 22f UStG als auch die eigene, davon unberührte umsatzsteuerliche Verantwortung.

Wo aus Unkenntnis Vorsatz wird: Die typischen Verschleierungskonstellationen

Die Abgrenzung zwischen einer unbewussten Unkenntnis der beschriebenen, tatsächlich komplexen Regelungen und einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist keine akademische Übung, sondern entscheidet in der Praxis regelmäßig über den Ausgang eines Verfahrens. Die Steuerhinterziehung ist ein Vorsatzdelikt; wer objektiv unrichtige oder unvollständige Angaben macht, ohne dies zu erkennen oder erkennen zu müssen, handelt allenfalls leichtfertig im Sinne des § 378 AO, was eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat darstellt. In der Beratungspraxis lassen sich gleichwohl drei Konstellationen unterscheiden, die typischerweise in Richtung eines vorsätzlichen Handelns weisen.

Die erste Konstellation ist das bewusste Verschweigen der Auslandslager gegenüber dem eigenen Steuerberater und dem deutschen Finanzamt. Wer aus den Amazon-Berichten positive Kenntnis davon hat, dass seine Ware in mehreren EU-Staaten lagert, und diese Information bei der Erstellung der deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldungen bewusst nicht an den Steuerberater weitergibt, weil er die damit verbundenen Registrierungskosten und den administrativen Aufwand scheut, handelt nicht mehr aus Unkenntnis. Hier fehlt es nicht am Wissen um die tatsächlichen Umstände, sondern lediglich an der Bereitschaft, daraus die rechtlich gebotenen Konsequenzen zu ziehen, was strafrechtlich gerade nicht entlastet.

Die zweite Konstellation ist die Nichtregistrierung trotz nachweislicher Kenntnis der Pflicht. Häufig wird ein Händler im Rahmen einer Steuerberatung, eines Fachartikels, eines Amazon-Hinweises oder einer Anfrage der ausländischen Finanzverwaltung ausdrücklich auf die Registrierungspflicht in einem bestimmten Lagerland aufmerksam gemacht, unternimmt daraufhin jedoch nichts oder verschleppt die Registrierung über Jahre. Wird in einem solchen Fall später ermittelt, lässt sich der Vorsatz regelmäßig anhand der dokumentierten Kenntnisnahme, etwa einer E-Mail-Korrespondenz oder eines Beratungsvermerks, nachweisen.

Die dritte und praktisch bedeutsamste Konstellation ist die systematische Nichtmeldung des innergemeinschaftlichen Verbringens über einen längeren Zeitraum hinweg, verbunden mit einer bewussten Entscheidung, weder die Zusammenfassende Meldung noch die ausländischen Voranmeldungen einzureichen, obwohl der Händler über die Amazon-Berichte jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, sich Klarheit über seine Lagerorte zu verschaffen. Wer über mehrere Jahre erhebliche Umsätze über ein Pan-EU-Lagernetzwerk erzielt, ohne sich auch nur ansatzweise um die steuerliche Behandlung der damit verbundenen Verbringungsvorgänge zu kümmern, wird sich in einem Ermittlungsverfahren regelmäßig nicht erfolgreich auf schlichte Unkenntnis berufen können, insbesondere wenn Umsatzgröße und Professionalität des Geschäftsbetriebs gegen eine solche Einlassung sprechen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges In-Unkenntnis-Lassen der Finanzbehörde stellt insoweit maßgeblich auf die positive Kenntnis der steuerlich erheblichen Tatsachen und das bewusste Ausbleiben der gebotenen Erklärung ab, nicht auf eine detaillierte juristische Durchdringung sämtlicher einschlägiger Vorschriften durch den Steuerpflichtigen selbst.

Demgegenüber liegt der typische Fall unbewusster Unkenntnis vor allem bei kleineren, oft nebenberuflich betriebenen FBA-Geschäften, deren Betreiber sich der weitreichenden logistischen Eigendynamik der Pan-EU-Programme schlicht nicht bewusst sind und die auf Nachfrage plausibel und dokumentiert darlegen können, dass sie erstmals durch eine behördliche Anfrage von den Auslandslagern erfahren haben. Diese Fälle bewegen sich, sofern die Darstellung glaubhaft ist, im Bereich der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO oder bleiben, je nach den Umständen des Einzelfalls, sogar gänzlich außerhalb eines Vorwurfs schuldhaften Verhaltens, was allerdings die zivilrechtliche Nacherhebung der Steuern selbst unberührt lässt.

Rechtsfolgen: Nacherhebung in mehreren Staaten, deutsche Reichweite und Strafrecht

Wird eine unterlassene oder unrichtige umsatzsteuerliche Erfassung des FBA-Geschäfts aufgedeckt, typischerweise im Rahmen einer deutschen Betriebsprüfung, einer Anfrage einer ausländischen Finanzverwaltung im Wege der Amtshilfe oder einer Kontrollmitteilung, die auf den bei Amazon hinterlegten Daten beruht, treffen den Händler die Konsequenzen regelmäßig auf mehreren Ebenen gleichzeitig. Im jeweiligen Lagerland droht die Nacherhebung der dort entstandenen Umsatzsteuer für den gesamten noch nicht verjährten Zeitraum, verbunden mit Nachzahlungszinsen nach dem jeweiligen nationalen Recht, das in seiner Struktur regelmäßig den deutschen Vorschriften über Verzugszinsen und Säumniszuschläge vergleichbar ist. Da die Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO in Deutschland zehn Jahre beträgt und vergleichbare verlängerte Fristen bei vorsätzlichem Handeln auch in den meisten anderen EU-Mitgliedstaaten gelten, können sich die nachzuerhebenden Beträge über einen erheblichen Zeitraum aufsummieren, gerade weil sich Umsatzsteuerpflichten bei FBA-Geschäften monatlich oder vierteljährlich wiederholen.

Auf deutscher Seite kommt, wie bereits dargestellt, die Nacherhebung deutscher Umsatzsteuer auf das Verbringen selbst in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 6a UStG mangels ausländischer Registrierung nicht erfüllt waren. Strafrechtlich ist bei vorsätzlichem Verschweigen zunächst an eine Steuerhinterziehung zulasten des deutschen Fiskus zu denken, etwa wenn die Zusammenfassende Meldung oder die deutsche Umsatzsteuer-Voranmeldung das Verbringen unrichtig oder unvollständig auswies. Darüber hinaus ist eine Besonderheit des deutschen Steuerstrafrechts zu beachten, die im FBA-Kontext erhebliche praktische Bedeutung erlangt: Nach § 370 Abs. 6 AO gelten die Vorschriften über die Steuerhinterziehung auch dann, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden. Diese Vorschrift, die ursprünglich vor allem zur strafrechtlichen Erfassung grenzüberschreitender Umsatzsteuerkarusselle geschaffen wurde, hat zur Folge, dass ein deutscher Händler, der vorsätzlich die polnische, französische oder italienische Umsatzsteuer durch Nichtregistrierung im dortigen Lagerland verkürzt, sich unter Umständen zusätzlich nach deutschem Recht strafbar machen kann, unabhängig von einem gesonderten Verfahren im jeweiligen Lagerland selbst. Der Strafrahmen richtet sich dann nach den allgemeinen Regeln des § 370 AO, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe im Grundfall und einem verschärften Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bei Vorliegen eines besonders schweren Falls, insbesondere bei einem Hinterziehungsbetrag im Bereich des großen Ausmaßes.

Für Verantwortliche einer FBA betreibenden GmbH oder UG kommt schließlich die persönliche Haftung des Geschäftsführers für die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft hinzu, wenn dieser die erforderlichen ausländischen Registrierungen trotz Kenntnis unterlässt und dadurch pflichtwidrig handelt. Die Gesamtheit dieser Risiken, mehrfache Nacherhebung, Zinsen in mehreren Staaten, deutsches Strafverfahren mit grenzüberschreitender Reichweite und persönliche Haftung, macht deutlich, dass die Vernachlässigung der FBA-spezifischen Registrierungspflichten kein rein administratives Versäumnis ist, sondern ein Risikoprofil erzeugt, das mit dem klassischen Bild der “nur im Ausland” begangenen Steuerverkürzung nicht mehr zutreffend beschrieben ist.

Der Weg zurück: Selbstanzeige und ihre Grenzen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Wer erkennt, dass in der Vergangenheit Auslandslager verschwiegen oder Registrierungspflichten trotz Kenntnis nicht erfüllt wurden, steht nicht zwangsläufig vor einem aussichtslosen Verfahren. Für die deutsche Steuerhinterziehung nach § 370 AO, einschließlich der über § 370 Abs. 6 AO erfassten ausländischen Umsatzsteuer, eröffnet § 371 AO unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige, sofern die unrichtigen Angaben vollständig berichtigt und die unterlassenen Angaben vollständig nachgeholt werden und noch kein Sperrgrund eingetreten ist, etwa die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung oder die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens. Wegen der strengen Vollständigkeitsanforderungen und der Vielzahl möglicher Sperrgründe ist eine solche Selbstanzeige im FBA-Kontext, in dem regelmäßig mehrere Länder und mehrere Erklärungszeiträume betroffen sind, besonders sorgfältig vorzubereiten; die Einzelheiten zu Fristen und Voraussetzungen erläutert der gesonderte Beitrag Selbstanzeige nach § 371 AO.

Zu beachten ist dabei eine wichtige Einschränkung: Die deutsche Selbstanzeige nach § 371 AO entfaltet ihre Wirkung ausschließlich im Verhältnis zur deutschen Strafverfolgung, auch soweit diese über § 370 Abs. 6 AO ausländische Umsatzsteuer miterfasst. Die eigenständigen Registrierungs- und Erklärungspflichten im jeweiligen Lagerland selbst sowie die Frage, unter welchen Voraussetzungen dort eine strafbefreiende Nacherklärung möglich ist, richten sich demgegenüber ausschließlich nach dem jeweiligen nationalen Recht des betreffenden EU-Mitgliedstaats. Ein Händler mit Lagerbeständen in Polen, Frankreich und Italien kann sich daher nicht mit einer einzigen, allein an das deutsche Finanzamt gerichteten Erklärung von jedem Risiko befreien. Erforderlich ist vielmehr regelmäßig ein koordiniertes Vorgehen, das die Nacherklärung in Deutschland mit der Nachholung der Registrierungen und Erklärungen in jedem betroffenen Lagerland und, je nach dortiger Rechtslage, mit einer dort verfügbaren strafbefreienden Erklärung abstimmt. Diese Koordination erfordert regelmäßig die Einbindung lokaler steuerlicher Berater in den jeweiligen Lagerländern, deren Auswahl und Steuerung ein deutscher Rechtsanwalt mit Erfahrung im internationalen Umsatzsteuerrecht sinnvoll begleiten kann.

Handlungsempfehlungen für FBA-Händler

Aus der dargestellten Rechtslage lässt sich ein klares Handlungsmuster für jeden Händler ableiten, der Amazon FBA nutzt oder dessen Nutzung plant. An erster Stelle steht die konsequente, regelmäßige Auswertung der von Amazon zur Verfügung gestellten Lagerbestandsberichte, insbesondere des Berichts über grenzüberschreitende Lagerbestandsverlagerungen. Nur wer zuverlässig weiß, in welchen Ländern seine Ware zu welchem Zeitpunkt gelagert wurde, kann die daran anknüpfenden Registrierungspflichten überhaupt erfüllen. Diese Auswertung sollte nicht einmalig bei Geschäftsaufnahme, sondern fortlaufend erfolgen, da Amazon die Lagerstruktur innerhalb der gewählten Programme jederzeit anpassen kann.

An zweiter Stelle steht die rechtzeitige Registrierung in jedem Land, in dem tatsächlich Lagerbestände geführt werden, unabhängig davon, ob dort auch aktiv an Kunden verkauft wird. Wer sich unsicher ist, ob eine bestimmte Lagerkonstellation bereits eine Registrierungspflicht auslöst, sollte im Zweifel die Registrierung vornehmen, da die Kosten einer vorsorglichen Anmeldung regelmäßig deutlich unter denen einer späteren Nacherhebung mit Zinsen und gegebenenfalls strafrechtlichen Konsequenzen liegen. Ergänzend sollte, soweit die Voraussetzungen vorliegen, die Anmeldung zum One-Stop-Shop nach § 18j UStG erfolgen, um jedenfalls die grenzüberschreitenden B2C-Fernverkäufe zentral und einfach abzuwickeln, wobei stets im Blick zu behalten ist, dass dies die lokalen Registrierungen in den Lagerländern nicht ersetzt.

An dritter Stelle steht die klare interne Dokumentation aller getroffenen Entscheidungen und der zugrunde liegenden Sachverhaltsermittlung. Wer nachweisen kann, dass er sich mit der Lagerstruktur aktiv auseinandergesetzt, steuerlichen Rat eingeholt und auf dieser Grundlage Entscheidungen getroffen hat, entkräftet von vornherein den Vorwurf vorsätzlichen Handelns, selbst wenn sich im Nachhinein einzelne rechtliche Einschätzungen als korrekturbedürftig erweisen sollten. An vierter Stelle steht schließlich die frühzeitige Einbindung steuerlicher und rechtlicher Beratung, die sowohl die deutsche als auch die jeweils betroffene ausländische Rechtslage im Blick behält. Rechtsanwalt Dr. Traub empfiehlt FBA-Händlern regelmäßig, die umsatzsteuerliche Struktur ihres Geschäftsmodells nicht erst bei einer behördlichen Anfrage, sondern bereits bei der Wahl des Fulfillment-Programms zu klären, da sich die Reichweite der Registrierungspflichten unmittelbar aus der gewählten Lagerstrategie ergibt.

Rechtliche Begleitung durch Rechtsanwalt Dr. Holger Traub

Die umsatzsteuerliche Behandlung des Amazon-FBA-Handels verbindet europäisches Mehrwertsteuerrecht, deutsches Umsatzsteuerrecht und, sobald Auslandslager verschwiegen oder Registrierungspflichten bewusst ignoriert wurden, das Steuerstrafrecht zu einem Themenfeld, das mit rein betriebswirtschaftlichem oder rein steuerberaterlichem Sachverstand allein regelmäßig nicht vollständig zu durchdringen ist. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub verbindet in der Beratung von Onlinehändlern seine Erfahrung als Fachanwalt für Steuerrecht mit fundierter Kenntnis des Steuerstrafrechts und ordnet die tatsächliche Ausgangslage eines FBA-Geschäfts, von der gewählten Lagerstrategie über bereits erfolgte oder unterlassene Registrierungen bis zu einer möglichen behördlichen Anfrage, in dieses Gesamtbild ein.

Wenn Sie als Amazon-FBA-Händler unsicher sind, ob Ihre bisherige umsatzsteuerliche Behandlung den Anforderungen der Lagerländer genügt, wenn Sie feststellen, dass Auslandslager in der Vergangenheit nicht gemeldet wurden, oder wenn bereits eine Anfrage einer in- oder ausländischen Finanzverwaltung vorliegt, sollten Sie nicht abwarten, bis sich die Angelegenheit von selbst löst. Kontaktieren Sie Dr. Traub für eine vertrauliche Ersteinschätzung Ihrer Situation, in der die notwendigen nächsten Schritte, von der Auswertung der Amazon-Lagerberichte über die Koordination der erforderlichen Auslandsregistrierungen bis zur Prüfung einer Selbstanzeige, gemeinsam festgelegt werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich mich als Amazon-FBA-Händler in jedem Land umsatzsteuerlich registrieren, in dem Amazon meine Ware lagert?

Grundsätzlich ja. Sobald Amazon Ihre Ware im Rahmen von Pan-EU oder dem CEE-Programm in ein Lager in einem anderen EU-Staat verbringt, entsteht dort durch das innergemeinschaftliche Verbringen nach § 3 Abs. 1a UStG eine eigenständige Registrierungspflicht – unabhängig davon, ob Sie dort überhaupt aktiv Kunden ansprechen oder welchen Umsatz Sie erzielen.

Reicht die Anmeldung zum One-Stop-Shop (OSS), um alle umsatzsteuerlichen Pflichten im FBA-Handel abzudecken?

Nein. Der OSS nach § 18j UStG deckt ausschließlich grenzüberschreitende B2C-Fernverkäufe nach § 3c UStG ab. Das durch FBA ausgelöste innergemeinschaftliche Verbringen der eigenen Ware sowie inländische Verkäufe innerhalb des jeweiligen Lagerlands bleiben davon unberührt und erfordern weiterhin eine lokale Registrierung und lokale Umsatzsteuer-Voranmeldungen im betreffenden Staat.

Woher weiß ich, in welchen Ländern Amazon meine Ware tatsächlich lagert?

Amazon stellt im Seller Central detaillierte Berichte zur Verfügung, unter anderem den Bericht über grenzüberschreitende Lagerbestandsverlagerungen und die Lagerbestandsereignisdetails. Diese Berichte weisen aus, in welchem Land sich Ihre Ware zu welchem Zeitpunkt befunden hat, und bilden die Grundlage jeder ordnungsgemäßen umsatzsteuerlichen Erfassung des Verbringens.

Was passiert, wenn ich die Registrierung im Lagerland bewusst unterlasse?

Neben der Nacherhebung der ausländischen Umsatzsteuer nebst Zinsen drohen Konsequenzen nach deutschem Recht: Fehlt die gültige ausländische USt-IdNr des Empfängers, kann das deutsche Finanzamt die Steuerbefreiung des Verbringens nach § 6a UStG rückwirkend versagen und deutsche Umsatzsteuer auf den Warenwert nacherheben. Bei bewusstem Verschweigen kommt zusätzlich eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO in Betracht, die über § 370 Abs. 6 AO auch die im Ausland verkürzte Umsatzsteuer erfassen kann.

Ab wann handelt es sich um Steuerhinterziehung und nicht nur um Unkenntnis der komplexen Regelungen?

Entscheidend ist der Vorsatz. Wer die Verbringens- und Registrierungspflichten schlicht nicht kennt und bei erster Konfrontation kooperativ nacherklärt, handelt allenfalls leichtfertig im Sinne des § 378 AO. Wer die Auslandslager kennt, die Registrierungspflicht kennt oder ihr bewusst ausweicht und dies gegenüber der Finanzverwaltung verschweigt, handelt vorsätzlich und riskiert eine Strafbarkeit nach § 370 AO.

Haftet Amazon selbst, wenn ein Händler seine Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß abführt?

Amazon muss nach § 22f UStG bestimmte Angaben zu seinen Händlern aufzeichnen und deren steuerliche Registrierung überprüfen. Kommt Amazon dieser Pflicht nicht nach oder werden Zweifel an der Registrierung eines Händlers nicht geklärt, haftet Amazon nach § 25e UStG für dessen nicht entrichtete Umsatzsteuer – ein Mechanismus, der Plattformen dazu anhält, ihre Händler aktiv zu kontrollieren.

Kann ich versäumte Registrierungen und Meldungen noch straffrei nachholen?

Für die deutsche Steuerhinterziehung nach § 370 AO kommt unter den engen Voraussetzungen des § 371 AO eine Selbstanzeige in Betracht, sofern noch kein Sperrgrund eingetreten ist. Für die ausländischen Registrierungspflichten selbst richtet sich die Möglichkeit einer strafbefreienden Nacherklärung nach dem jeweiligen nationalen Recht des Lagerlands, sodass eine grenzüberschreitend abgestimmte Vorgehensweise erforderlich ist.