Organschaft zur Umsatzsteuerverkürzung missbraucht

Kurzantwort: Die umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG setzt voraus, dass eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist; liegen diese drei Voraussetzungen vor, verliert die Organgesellschaft ihre umsatzsteuerliche Selbständigkeit, der Organträger schuldet die Umsatzsteuer für den gesamten Organkreis, und Innenumsätze zwischen den eingegliederten Unternehmensteilen sind nicht steuerbar – dies hat der Europäische Gerichtshof zuletzt mit Urteil vom 11. Juli 2024 (Rs. C-184/23, „Finanzamt T“, zweite Vorlage) ausdrücklich bestätigt, ebenso wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29. August 2024 (V R 14/24). Missbraucht wird die Organschaft in zwei Richtungen: Entweder wird sie trotz tatsächlich fehlender Eingliederungsvoraussetzungen bewusst behauptet, um Umsätze fälschlich als nicht steuerbare Innenumsätze darzustellen und so Umsatzsteuer zu vermeiden, oder eine tatsächlich bestehende Organschaft wird bewusst verschwiegen, damit die eigentlich unselbständige Organgesellschaft eigenständig abrechnet, etwa um die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG auszunutzen. In beiden Fällen droht dem Organträger die Nacherhebung der für den gesamten Organkreis geschuldeten Umsatzsteuer nebst Zinsen nach § 233a AO, bei Vorsatz zusätzlich ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub empfiehlt Unternehmen mit Konzernstrukturen, die Eingliederungsvoraussetzungen sorgfältig zu dokumentieren, bei jeder Umstrukturierung neu zu prüfen und in Zweifelsfällen frühzeitig eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO einzuholen.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 26.7.2026

Ein unterschätztes Einfallstor für Umsatzsteuerverkürzung

Die umsatzsteuerliche Organschaft gehört zu den technisch anspruchsvollsten Instituten des Umsatzsteuerrechts – und genau darin liegt ihr Missbrauchspotenzial. Anders als bei der offenen Nichtabgabe von Voranmeldungen oder der schlichten Falschangabe von Umsätzen entscheidet bei der Organschaft eine komplexe, wertende Gesamtbetrachtung mehrerer gesellschaftsrechtlicher und tatsächlicher Umstände darüber, ob eine Gesellschaft umsatzsteuerlich noch als eigenständige Unternehmerin gilt oder in einem übergeordneten Organkreis aufgeht. Diese Grauzone wird in der Praxis auf zwei gegenläufige Weisen ausgenutzt: Konzerne behaupten eine Organschaft, die tatsächlich nicht besteht, um konzerninterne Leistungen als nicht steuerbare Innenumsätze darzustellen und so Umsatzsteuer zu vermeiden. Oder Unternehmensgruppen verschweigen eine tatsächlich bestehende Organschaft, damit eine formal selbständig auftretende Gesellschaft eigene umsatzsteuerliche Vorteile in Anspruch nehmen kann, die ihr bei zutreffender Einordnung nicht zustünden.

Für Geschäftsführer und Konzernverantwortliche ist diese Gemengelage deshalb besonders tückisch, weil sie sich häufig nicht als bewusste Täuschung, sondern als vermeintlich vertretbare steuerliche Gestaltung darstellt – bis die Betriebsprüfung die tatsächliche Eingliederungslage anders bewertet als die interne Rechtsabteilung oder der Steuerberater. Dieser Beitrag ordnet die Voraussetzungen der Organschaft, die aktuelle Rechtsprechungsentwicklung von 2022 bis 2026 sowie die typischen Missbrauchskonstellationen ein und zeigt, welche Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken Organträger und die für sie handelnden Personen tragen. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub berät Unternehmen und deren Geschäftsführer regelmäßig zu genau dieser Schnittstelle zwischen gesellschaftsrechtlicher Konzernstruktur, Umsatzsteuerrecht und Steuerstrafrecht.

Die Voraussetzungen der Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

Kurzfassung: Eine Organschaft setzt kumulativ finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung voraus; fehlt ein Merkmal, besteht keine Organschaft.

Rechtsgrundlage der umsatzsteuerlichen Organschaft ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG:

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG: “Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, […] wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln.”

Die Vorschrift verlangt drei selbständig zu prüfende Eingliederungsmerkmale, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kumulativ vorliegen müssen. Die finanzielle Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger an der Organgesellschaft mehrheitlich beteiligt ist und in der Lage ist, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung durchzusetzen; nach der Rechtsprechungsentwicklung der letzten Jahre genügt hierfür regelmäßig eine kapitalmäßige Mehrheitsbeteiligung, ohne dass zwingend zugleich eine Stimmrechtsmehrheit in jeder denkbaren Konstellation bestehen muss. Die wirtschaftliche Eingliederung verlangt einen wirtschaftlich sinnvollen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Organträgers und der Organgesellschaft, etwa weil die Organgesellschaft dem Organträger zuarbeitet, ihm wesentliche Leistungen erbringt oder wirtschaftlich von ihm abhängig ist. Die organisatorische Eingliederung schließlich erfordert, dass der Organträger die laufende Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich beherrscht, etwa durch personelle Verflechtung in der Geschäftsführung, Weisungsrechte oder vergleichbare institutionell abgesicherte Einwirkungsmöglichkeiten. Fehlt auch nur eines der drei Merkmale, besteht keine Organschaft, und die Organgesellschaft bleibt eigenständige Unternehmerin mit eigener umsatzsteuerlicher Erklärungspflicht.

Die Prüfung erfolgt stets nach dem “Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse” – ein bewusst wertungsoffener Maßstab, der Einzelfallgerechtigkeit ermöglicht, zugleich aber erhebliche Rechtsunsicherheit erzeugt. Genau diese Unschärfe macht die Organschaft anfällig für zweckgerichtete Darstellungen: Wo die Grenze zwischen “eingegliedert” und “eigenständig” fließend verläuft, lässt sich mit geschickter Sachverhaltsgestaltung oder -darstellung ein gewünschtes steuerliches Ergebnis begründen, das der tatsächlichen wirtschaftlichen Realität nicht entspricht.

Rechtsfolge: ein Steuerschuldner, nicht steuerbare Innenumsätze

Kurzfassung: Liegt Organschaft vor, wird die Organgesellschaft umsatzsteuerlich unselbständig, der Organträger schuldet die Umsatzsteuer für den gesamten Organkreis, und Innenumsätze sind nicht steuerbar.

Liegen alle drei Eingliederungsvoraussetzungen vor, tritt die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG angeordnete Rechtsfolge unmittelbar kraft Gesetzes ein, ohne dass es hierfür eines Antrags oder einer behördlichen Feststellung bedürfte. Die Organgesellschaft verliert ihre umsatzsteuerliche Selbständigkeit; Organträger und Organgesellschaft werden als ein einziges Unternehmen behandelt. Für den Rechtsverkehr nach außen bedeutet dies, dass sämtliche Umsätze, die die Organgesellschaft gegenüber Dritten ausführt, dem Organträger zugerechnet werden. Er allein ist gegenüber dem Finanzamt zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahreserklärung für den gesamten Organkreis verpflichtet und schuldet die darauf entfallende Umsatzsteuer, auch wenn die zugrunde liegenden Umsätze wirtschaftlich von der Organgesellschaft erwirtschaftet wurden. Diese Zurechnung gilt selbst dann, wenn die Organgesellschaft zivilrechtlich als eigenständige juristische Person fortbesteht, eigene Verträge schließt und eigene Rechnungen ausstellt.

Innerhalb des Organkreises hat die Zusammenfassung zu einem Unternehmen eine weitere, praktisch bedeutsame Konsequenz: Leistungen, die Organträger und Organgesellschaft untereinander austauschen, sogenannte Innenumsätze, sind nicht steuerbar. Wer sich selbst beliefert oder sich selbst eine Dienstleistung erbringt, kann umsatzsteuerlich keinen Umsatz an sich selbst bewirken; ein steuerbarer Leistungsaustausch setzt begrifflich zwei verschiedene Rechtssubjekte voraus, die im Organkreis gerade nicht mehr vorliegen. Für gut funktionierende Konzernstrukturen ist dies ein erheblicher Vorteil, weil konzerninterne Leistungsbeziehungen von der umsatzsteuerlichen Rechnungsstellung, dem Vorsteuerabzug und der damit verbundenen Liquiditätsbindung entlastet werden. Genau dieser Vorteil ist es aber auch, der die Organschaft für missbräuchliche Gestaltungen attraktiv macht: Wird eine Leistungsbeziehung fälschlich als Innenumsatz deklariert, entfällt scheinbar rechtmäßig eine Umsatzsteuerpflicht, die tatsächlich hätte bestehen müssen.

Wer schuldet die Umsatzsteuer im Organkreis? Die Entwicklung seit 2022

Kurzfassung: Der EuGH hat das deutsche Modell des Organträgers als alleinigen Steuerschuldner grundsätzlich gebilligt, zugleich aber die Anforderungen an die finanzielle Eingliederung modifiziert.

Die Frage, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, dass nicht der Organkreis als solcher, sondern allein der Organträger als Steuerpflichtiger für die Umsätze der gesamten Gruppe behandelt wird, war lange Zeit umstritten und ist erst in jüngerer Zeit höchstrichterlich geklärt worden. Der Europäische Gerichtshof hat sich mit zwei am selben Tag verkündeten Urteilen vom 1. Dezember 2022 grundlegend zur deutschen Organschaft geäußert. In der Rechtssache C-141/20, “Finanzamt Kiel ./. Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie mbH”, hat der Gerichtshof die Anforderungen an die finanzielle Eingliederung präzisiert und dabei die bis dahin von der deutschen Praxis vertretene strikte Voraussetzung einer Stimmrechtsmehrheit des Organträgers relativiert; eine finanzielle Eingliederung kann danach auch vorliegen, wenn der Organträger zwar nicht über eine Stimmrechtsmehrheit, wohl aber über eine kapitalmäßige Mehrheitsbeteiligung verfügt und seinen Willen auf andere Weise durchsetzen kann. In der zeitgleich entschiedenen Rechtssache C-269/20, “Finanzamt T“, hat der Gerichtshof die für die deutsche Praxis zentrale Frage beantwortet, ob es mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar ist, den Organträger und nicht die Mehrwertsteuergruppe selbst als Steuerpflichtigen zu behandeln – und dies im Grundsatz bejaht, sofern der Organträger tatsächlich in der Lage ist, seinen Willen gegenüber den übrigen Mitgliedern des Organkreises durchzusetzen, sodass die Gefahr von Steuerausfällen ausgeschlossen ist.

Im Ergebnis bedeuten diese Entscheidungen für die Praxis, dass das deutsche Modell des Organträgers als alleinigem Steuerschuldner unionsrechtlich weiterhin trägt, die Anforderungen an die finanzielle Eingliederung aber nicht mehr so starr gehandhabt werden dürfen wie zuvor. Für Unternehmen mit komplexen Beteiligungsstrukturen, in denen Satzungen qualifizierte Mehrheitserfordernisse vorsehen oder Stimmrechte und Kapitalanteile auseinanderfallen, hat diese Klarstellung die Prüfung der finanziellen Eingliederung im Einzelfall zwar erleichtert, zugleich aber neue Abgrenzungsfragen aufgeworfen, die seither Gegenstand zahlreicher finanzgerichtlicher und höchstrichterlicher Folgeentscheidungen sind. Für die hier interessierende Missbrauchsfrage ist entscheidend: Wer sich zur Rechtfertigung einer behaupteten Organschaft auf diese Rechtsprechung beruft, muss die tatsächliche Möglichkeit der Willensdurchsetzung im Einzelfall belastbar darlegen können. Eine bloße formale Kapitalmehrheit ohne jede faktische Einwirkungsmöglichkeit genügt hierfür nicht.

Innenumsätze und ihre Nichtsteuerbarkeit: der aktuelle Rechtsprechungsstand

Kurzfassung: Der EuGH hat 2024 die Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen im Organkreis ausdrücklich bestätigt; das Bundesfinanzministerium hat dies 2026 in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen.

Die Klärung der Steuerschuldnerfrage im Jahr 2022 löste zugleich eine zweite, bis 2024 offene Streitfrage aus: Sind Leistungen zwischen den Mitgliedern eines Organkreises tatsächlich in jedem Fall nicht steuerbar, auch wenn sie für einen Bereich der Organgesellschaft erbracht werden, der selbst nicht wirtschaftlich tätig ist, etwa den hoheitlichen oder ideellen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung? Der Bundesfinanzhof legte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof mit Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2023 (V R 20/22, zuvor V R 40/19) erneut vor, nachdem er in seinem eigenen Vorlagebeschluss zunächst eher zu einer Steuerbarkeit solcher Innenleistungen geneigt hatte. Der Gerichtshof hat diese zweite Vorlage mit Urteil vom 11. Juli 2024 (Rs. C-184/23, erneut unter dem Aktenzeichen “Finanzamt T“ geführt) entschieden und die Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen ausdrücklich bestätigt: Da die Mitglieder eines Organkreises einen einzigen Steuerpflichtigen bilden, sind Leistungen zwischen ihnen nicht steuerbar, und zwar auch dann, wenn der Leistungsempfänger bei gedachter Steuerpflicht keinen vollen oder gar keinen Vorsteuerabzug hätte geltend machen können.

Der Bundesfinanzhof hat diese Vorgabe mit Urteil vom 29. August 2024 (V R 14/24, vormals V R 20/22 und V R 40/19) für das nationale Recht umgesetzt und damit einen seit 2019 anhängigen Rechtsstreit abgeschlossen. Eine Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in Abschnitt 2.8 an diese gefestigte Rechtsprechungslinie ist zu erwarten, sofern sie nicht bereits erfolgt ist; der tagesaktuelle Verwaltungsstand einschließlich etwaiger Übergangsregelungen für Alt-Sachverhalte sollte vor einer konkreten Beratung stets im aktuellen UStAE nachgeprüft werden.

Für die Missbrauchsbetrachtung ist diese Entwicklung in zweierlei Hinsicht bedeutsam. Zum einen zeigt sie, dass die Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen kein Zufallsprodukt einer nachlässigen Verwaltungspraxis, sondern eine gefestigte, europarechtlich fundierte Rechtsfolge echter Organschaft ist – mit entsprechend hohem finanziellen Anreiz, eine Organschaft auch dort zu behaupten, wo sie tatsächlich nicht besteht. Zum anderen verschärft sie die Anforderungen an die saubere Feststellung der Eingliederungsvoraussetzungen im Einzelfall, weil die Rechtsfolge der Nichtsteuerbarkeit inzwischen so eindeutig und verwaltungsseitig bestätigt ist, dass sich Unternehmen bei einer unzutreffenden Behauptung der Organschaft kaum noch auf eine unklare oder im Fluss befindliche Rechtslage berufen können.

Erste Missbrauchsrichtung: die fälschlich behauptete Organschaft

Kurzfassung: Wird eine Organschaft ohne tatsächlich vorliegende Eingliederung behauptet, um Umsätze fälschlich als nicht steuerbare Innenumsätze darzustellen, liegt eine unrichtige Angabe im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO vor.

Die praktisch häufigste Missbrauchskonstellation besteht darin, dass zwei oder mehr rechtlich selbständige Gesellschaften ihre Leistungsbeziehungen umsatzsteuerlich so behandeln, als bestünde zwischen ihnen eine Organschaft, obwohl die finanzielle, wirtschaftliche oder organisatorische Eingliederung tatsächlich nicht in dem erforderlichen Maß vorliegt. Typischerweise wird dabei eine der drei Eingliederungsvoraussetzungen nur formal oder nur zeitweise erfüllt, während sie in der tatsächlichen Geschäftspraxis fehlt: Eine Mehrheitsbeteiligung besteht zwar auf dem Papier, die Geschäftsführung der vermeintlichen Organgesellschaft handelt aber faktisch eigenständig und ohne wirksame Weisungsbindung; oder eine früher bestehende organisatorische Verflechtung ist nach einem Wechsel in der Geschäftsführung tatsächlich entfallen, wird umsatzsteuerlich aber unverändert fortgeführt. Auf dieser Grundlage werden Leistungen zwischen den Gesellschaften als nicht steuerbare Innenumsätze behandelt, obwohl sie bei zutreffender rechtlicher Würdigung als steuerbare und steuerpflichtige Umsätze hätten abgerechnet werden müssen.

Wirtschaftlich attraktiv ist diese Gestaltung vor allem dort, wo eine der beteiligten Gesellschaften nicht oder nur eingeschränkt zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, etwa weil sie steuerfreie Ausgangsumsätze ausführt, im gemeinnützigen oder öffentlichen Bereich tätig ist oder aus anderen Gründen mit einer definitiven Vorsteuerbelastung rechnen müsste. Wird die Leistungsbeziehung stattdessen als nicht steuerbarer Innenumsatz dargestellt, entfällt die Umsatzsteuerbelastung vollständig, unabhängig davon, ob ein Vorsteuerabzug überhaupt möglich gewesen wäre. Aus steuerstrafrechtlicher Sicht handelt es sich hierbei nicht um eine bloße Rechtsauffassung, sondern regelmäßig um eine unrichtige Angabe steuerlich erheblicher Tatsachen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, sobald in der Voranmeldung oder Jahreserklärung Umsätze als nicht steuerbar behandelt werden, obwohl den Verantwortlichen bewusst ist oder bewusst sein muss, dass die Eingliederungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Entscheidend für die Strafbarkeit ist dabei, wie stets im Steuerstrafrecht, der Vorsatz: Wer die Eingliederungsvoraussetzungen sorgfältig, aber im Ergebnis unzutreffend geprüft hat und in vertretbarer Weise von einer Organschaft ausging, handelt allenfalls leichtfertig im Sinne des § 378 AO; wer dagegen weiß, dass die Eingliederung tatsächlich fehlt, und die Organschaft gleichwohl behauptet, um Umsatzsteuer zu sparen, handelt vorsätzlich.

Zweite Missbrauchsrichtung: die verschwiegene Organschaft

Kurzfassung: Auch das bewusste Verschweigen einer tatsächlich bestehenden Organschaft, um über die Organgesellschaft eigenständig und vorteilhafter abzurechnen, ist strafrechtlich relevant.

Weniger im öffentlichen Bewusstsein verankert, in der Beratungspraxis aber ebenso bedeutsam ist die umgekehrte Konstellation: Eine Organschaft besteht tatsächlich, weil finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung sämtlich vorliegen, wird gegenüber dem Finanzamt aber nicht offengelegt, weil die formal fortbestehende Eigenständigkeit der Organgesellschaft wirtschaftliche Vorteile verspricht. Der praktisch bedeutsamste Fall ist die Ausnutzung der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG: Eine Organgesellschaft mit vergleichsweise geringem eigenem Umsatzvolumen könnte, wenn sie als eigenständige Unternehmerin behandelt würde, unterhalb der maßgeblichen Umsatzgrenzen bleiben und ihre Umsätze ohne Ausweis von Umsatzsteuer abrechnen. Tatsächlich ist sie aber in einen Organkreis eingegliedert, dessen Gesamtumsatz die Kleinunternehmergrenzen bei Weitem überschreitet; die Kleinunternehmerregelung ist auf den Organkreis als Ganzes anzuwenden, nicht auf die einzelne, umsatzsteuerlich unselbständige Organgesellschaft. Wird dies verschwiegen und die Organgesellschaft weiterhin als eigenständige Kleinunternehmerin geführt, werden Umsätze der Umsatzbesteuerung entzogen, die richtigerweise beim Organträger hätten erklärt und versteuert werden müssen.

Denkbar sind daneben auch Fälle, in denen eine tatsächlich bestehende Organschaft verschwiegen wird, um der Organgesellschaft einen eigenständigen Vorsteuerabzug zu verschaffen, der ihr im Organkreis nicht in dieser Form zustünde, oder um unterschiedliche Besteuerungsformen, etwa die Differenzbesteuerung oder abweichende Besteuerungszeiträume, für die einzelne Gesellschaft in Anspruch zu nehmen, obwohl sie umsatzsteuerlich Teil des Organträgerunternehmens ist. Strafrechtlich handelt es sich in all diesen Konstellationen um ein pflichtwidriges In-Unkenntnis-Lassen der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, sofern den Verantwortlichen die tatsächlich bestehende Eingliederung bekannt war und sie diese bewusst nicht offenlegten, um die eigenständige, für sie vorteilhaftere Abrechnung der Organgesellschaft fortzuführen. Auch hier gilt: Nicht jede im Nachhinein als unzutreffend erkannte umsatzsteuerliche Einordnung ist strafbar, sondern nur die bewusste, vorsätzliche Verschleierung einer tatsächlich bekannten Eingliederungslage.

Haftung des Organträgers für die Steuerschuld des gesamten Organkreises

Kurzfassung: Der Organträger schuldet die Umsatzsteuer für den gesamten Organkreis unabhängig davon, welche Gesellschaft den zugrunde liegenden Umsatz tatsächlich ausgeführt hat.

Wird eine Organschaft nachträglich, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung, abweichend von der bisherigen Handhabung beurteilt, trifft die steuerliche Nachbelastung stets den Organträger, unabhängig davon, ob dieser die fehlerhafte Einordnung selbst veranlasst hat oder ob sie auf einer eigenmächtigen Fehleinschätzung der Organgesellschaft beruhte. Stellt sich heraus, dass eine bislang als Organgesellschaft behandelte Gesellschaft die Eingliederungsvoraussetzungen tatsächlich nicht erfüllte, kehrt sich die Zurechnung im Ergebnis zwar um, weil die Umsätze dann von der vermeintlichen Organgesellschaft selbst hätten versteuert werden müssen; für Zeiträume, in denen der Organträger die Umsätze bereits als eigene erklärt hat, verbleibt die Nacherhebung jedoch regelmäßig zunächst bei ihm, bis eine Korrektur zwischen den beteiligten Steuerpflichtigen erfolgt ist. Wird umgekehrt festgestellt, dass eine tatsächlich bestehende, aber verschwiegene Organschaft vorlag, wird die Umsatzsteuer beim Organträger nacherhoben, selbst wenn er die entsprechenden Umsätze niemals selbst vereinnahmt hat, weil ihm die Umsätze der Organgesellschaft kraft Gesetzes zugerechnet werden.

Diese weitreichende Zurechnung macht die sorgfältige Prüfung und Dokumentation der Eingliederungsvoraussetzungen zu einer zentralen Compliance-Aufgabe jedes Unternehmens mit Konzernstruktur. Neben der eigentlichen Steuerschuld kommen für den Organträger Nachzahlungszinsen nach § 233a AO hinzu, die unabhängig vom Verschulden anfallen und bei mehrjährigen Betriebsprüfungszeiträumen erhebliche zusätzliche Belastungen erzeugen können. Handelte es sich bei der fehlerhaften Behandlung um eine bewusste, zielgerichtete Gestaltung zur Steuerersparnis, treten zu dieser steuerlichen Nachbelastung zusätzlich die strafrechtlichen Folgen einer Steuerhinterziehung hinzu. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub weist in der Beratung regelmäßig darauf hin, dass die Organschaft aus diesem Grund nicht als starres, einmal getroffenes Gestaltungsergebnis behandelt werden darf, sondern als fortlaufend zu überwachender Zustand, der sich mit jeder gesellschaftsrechtlichen oder organisatorischen Veränderung ändern kann.

Strafrechtliche Verantwortung: wessen Vorsatz zählt

Kurzfassung: Strafrechtlich verantwortlich ist nicht der Organkreis als solcher, sondern nur, wer als natürliche Person selbst vorsätzlich gehandelt oder als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe mitgewirkt hat.

Die steuerliche Haftung des Organträgers für die gesamte Umsatzsteuer des Organkreises ist strikt von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu trennen. Steuerstraftaten können begrifflich nur von natürlichen Personen begangen werden; die Zurechnung der Steuerschuld an den Organträger als Rechtsträger begründet für sich genommen keine Strafbarkeit der für ihn handelnden Personen. Maßgeblich ist vielmehr, wer die unrichtigen oder unvollständigen Angaben tatsächlich gemacht oder veranlasst hat und ob diese Person vorsätzlich handelte. In der Praxis kommen hierfür regelmäßig die Geschäftsführer sowohl des Organträgers als auch der Organgesellschaft in Betracht, häufig ergänzt um mitwirkende Steuerberater oder Angehörige der Finanzbuchhaltung.

Wurde die fehlerhafte umsatzsteuerliche Behandlung von der Geschäftsführung der Organgesellschaft initiiert, ohne dass der Organträger hiervon Kenntnis hatte, kommt eine Strafbarkeit des Organträger-Geschäftsführers grundsätzlich nur in Betracht, wenn ihm die tatsächliche Eingliederungslage bekannt war oder er sich dieser Kenntnis bewusst verschlossen hat. Wirkten dagegen beide Seiten bewusst zusammen, etwa weil die unzutreffende Behandlung als Organschaft zwischen den Geschäftsführungen beider Gesellschaften abgestimmt wurde, kommt eine Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB in Betracht, bei der jeder Beteiligte für die Tat in vollem Umfang verantwortlich ist, unabhängig davon, wer die Voranmeldung formal unterzeichnet oder eingereicht hat. Auch eine bloße Beihilfe, etwa durch einen Steuerberater, der die unzutreffende Einordnung kannte und gleichwohl unterstützte, ist denkbar und wird in der Ermittlungspraxis zunehmend geprüft. Für die Verteidigung in einem entsprechenden Verfahren ist die genaue Rekonstruktion, wer zu welchem Zeitpunkt welche Kenntnis von der tatsächlichen Eingliederungslage hatte, regelmäßig die entscheidende Frage, von der abhängt, ob überhaupt und gegen wen ein Tatvorwurf trägt.

Organschaft und Krise der Organgesellschaft: ein kurzer insolvenzrechtlicher Hinweis

Kurzfassung: Gerät eine Organgesellschaft in die Insolvenz, endet die Organschaft regelmäßig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, weil die organisatorische Eingliederung entfällt.

Wegen seiner Doppelfunktion als Fachanwalt für Steuerrecht und zugleich für Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie als tätiger Insolvenzverwalter weist Rechtsanwalt Dr. Traub bei Organschaftsgestaltungen regelmäßig auch auf den insolvenzrechtlichen Randaspekt hin, der in der Praxis leicht übersehen wird: Gerät eine Organgesellschaft in die wirtschaftliche Krise und wird über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Damit entfällt regelmäßig die organisatorische Eingliederung, weil der bisherige Organträger die laufende Geschäftsführung der Organgesellschaft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr tatsächlich beherrscht; nach gefestigter Rechtsprechung endet die Organschaft daher grundsätzlich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Organgesellschaft. Wird diese Zäsur umsatzsteuerlich nicht sauber nachvollzogen und die Organschaft über den Eröffnungszeitpunkt hinaus fortgeführt, entstehen dieselben Nacherhebungs- und im Vorsatzfall auch Strafbarkeitsrisiken wie bei jeder anderen fälschlich fortgeführten Organschaft. Eine vertiefte insolvenzrechtliche Betrachtung würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen; für Unternehmen im Organkreis genügt an dieser Stelle die Merkregel, dass eine bevorstehende oder eingetretene Insolvenz der Organgesellschaft stets Anlass für eine gesonderte umsatzsteuerliche Überprüfung des Organschaftsverhältnisses sein sollte.

Rechtsfolgen bei Aufdeckung: Nacherhebung, Zinsen und Strafverfahren

Kurzfassung: Bei Aufdeckung drohen die Nacherhebung der verkürzten Umsatzsteuer, Zinsen nach § 233a AO und bei Vorsatz ein Steuerstrafverfahren nach § 370 AO.

Wird eine fehlerhafte Organschaftsbehandlung im Rahmen einer Außenprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung aufgedeckt, erlässt das Finanzamt zunächst einen geänderten Steuerbescheid, mit dem die zutreffende umsatzsteuerliche Behandlung rückwirkend hergestellt wird. Da die Organschaft kraft Gesetzes eintritt, kann diese Korrektur regelmäßig für sämtliche noch nicht festsetzungsverjährten Zeiträume erfolgen; bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre, sodass der Korrekturzeitraum bei planmäßig über mehrere Jahre fortgeführten Fehlbehandlungen erheblich sein kann. Zusätzlich zur Steuernachforderung fallen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO an, die verschuldensunabhängig zu zahlen sind und die wirtschaftliche Belastung einer nachträglichen Korrektur weiter erhöhen.

Ergeben sich im Rahmen der Prüfung tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die unzutreffende Behandlung der Organschaft nicht auf einer vertretbaren, wenn auch im Ergebnis unzutreffenden Rechtsauffassung beruhte, sondern bewusst zur Steuerersparnis eingesetzt wurde, wird die Prüfung an die Straf- und Bußgeldsachenstelle abgegeben, und es kommt zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; überschreitet der insgesamt verkürzte Betrag die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Wertgrenze des großen Ausmaßes von 50.000 Euro je Tat, kommt ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 AO mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe in Betracht. Gerade bei über mehrere Voranmeldungszeiträume und mehrere Jahre fortgeführten Organschaftsgestaltungen, deren steuerliche Auswirkung sich mit jedem Zeitraum erneut summiert, wird diese Wertgrenze in der Praxis nicht selten erreicht oder überschritten. Wer die Fehlbehandlung selbst erkennt, bevor sie durch das Finanzamt aufgedeckt wird, kann unter den engen Voraussetzungen des § 371 AO durch eine vollständige Selbstanzeige Straffreiheit erlangen, sofern noch kein Sperrgrund, etwa die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, eingetreten ist.

Typische Fallkonstellationen aus der Beratungspraxis

Drei Konstellationen begegnen in der Beratung von Unternehmen mit Konzernstrukturen besonders häufig und verdeutlichen die dargestellten Risiken.

Im ersten Fall gliedert ein mittelständisches Produktionsunternehmen einen Geschäftsbereich in eine eigene Vertriebs-GmbH aus, an der es zu 55 Prozent beteiligt ist. Die operative Geschäftsführung der Vertriebs-GmbH wird jedoch bewusst einem externen, vom Mutterunternehmen unabhängigen Geschäftsführer übertragen, der eigenständige unternehmerische Entscheidungen trifft. Gleichwohl werden sämtliche Leistungen zwischen beiden Gesellschaften weiterhin als nicht steuerbare Innenumsätze behandelt, weil man sich intern auf die fortbestehende Mehrheitsbeteiligung beruft. Bei einer Betriebsprüfung stellt sich heraus, dass die organisatorische Eingliederung mit der Übertragung der Geschäftsführung tatsächlich entfallen war; die Umsätze hätten von der Vertriebs-GmbH eigenständig versteuert werden müssen. Da die Verantwortlichen die geänderte Geschäftsführungsstruktur kannten und die umsatzsteuerliche Behandlung dennoch unverändert fortführten, bewertet die Straf- und Bußgeldsachenstelle den Sachverhalt als vorsätzliche Steuerhinterziehung.

Im zweiten Fall gründet eine Beratungsgesellschaft eine Tochtergesellschaft, die formal als eigenständige Kleinunternehmerin im Sinne des § 19 UStG geführt wird, obwohl die Muttergesellschaft die laufende Geschäftsführung tatsächlich vollständig steuert, sämtliche wesentlichen Entscheidungen trifft und die Tochtergesellschaft organisatorisch wie eine Betriebsabteilung führt. Die tatsächlich bestehende Organschaft wird gegenüber dem Finanzamt nicht offengelegt, damit die Tochtergesellschaft ihre Leistungen ohne Umsatzsteuerausweis abrechnen kann. Da der Gesamtumsatz des Organkreises die Kleinunternehmergrenzen weit überschreitet, hätte die Kleinunternehmerregelung auf die Tochtergesellschaft nicht angewendet werden dürfen.

Im dritten Fall wird eine Organschaft über Jahre hinweg unbeanstandet gelebt, bis sich im Rahmen einer Unternehmensnachfolge die Geschäftsführung der Organgesellschaft ändert und diese fortan eigenständiger agiert. Die umsatzsteuerliche Behandlung als Organschaft wird gleichwohl unreflektiert fortgeführt, ohne dass die veränderten tatsächlichen Verhältnisse geprüft würden. Hier fehlt es typischerweise am Vorsatz einer bewussten Steuerverkürzung; die Beteiligten haben die Änderung schlicht nicht als organschaftsrelevant erkannt. Steuerlich bleibt die Nacherhebung gleichwohl möglich, strafrechtlich kommt hier allenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht, sofern den Verantwortlichen ein Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen ist.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen im Organkreis

Kurzfassung: Saubere Dokumentation, regelmäßige Überprüfung bei Umstrukturierungen und eine verbindliche Auskunft in Zweifelsfällen minimieren das Risiko einer fehlerhaften Organschaftsbehandlung.

Aus der dargestellten Rechtslage lässt sich ein klares Handlungsmuster für Unternehmen mit Konzernstrukturen ableiten. An erster Stelle steht die sorgfältige, fortlaufend aktualisierte Dokumentation aller drei Eingliederungsvoraussetzungen: Beteiligungsverhältnisse und Stimmrechte für die finanzielle Eingliederung, die wirtschaftliche Verflechtung der Geschäftstätigkeiten für die wirtschaftliche Eingliederung sowie die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die laufende Geschäftsführung für die organisatorische Eingliederung. Diese Dokumentation sollte nicht als einmaliger Vorgang bei Gründung der Konzernstruktur verstanden werden, sondern als lebendes Instrument, das den tatsächlichen Zustand jederzeit widerspiegelt.

An zweite Stelle tritt die verpflichtende Überprüfung der Organschaftsvoraussetzungen bei jeder relevanten Umstrukturierung: Gesellschafterwechsel, Änderungen der Beteiligungsquote, Wechsel in der Geschäftsführung, Übertragung von Geschäftsbereichen, satzungsrechtliche Änderungen der Mehrheitserfordernisse oder auch der Eintritt einer wirtschaftlichen Krise bei einer der beteiligten Gesellschaften können jeweils dazu führen, dass eine bislang zutreffend angenommene Organschaft entfällt oder umgekehrt erstmals entsteht, ohne dass dies unmittelbar bemerkt wird. Ein strukturierter Prozess, der solche Ereignisse automatisch mit einer umsatzsteuerlichen Neubewertung verknüpft, verhindert, dass die tatsächliche Rechtslage und die gelebte steuerliche Praxis auseinanderdriften.

An dritter Stelle steht, insbesondere in tatsächlich zweifelhaften Konstellationen, die frühzeitige Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt im Wege einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO. Sie ermöglicht es, die eigene rechtliche Einordnung der Eingliederungsvoraussetzungen vorab verbindlich klären zu lassen und schafft Rechtssicherheit für beide denkbaren Risikorichtungen: die vermiedene Fehlbehauptung einer tatsächlich nicht bestehenden Organschaft ebenso wie das vermiedene Übersehen einer tatsächlich bestehenden. Angesichts der Gebührenpflicht einer verbindlichen Auskunft lohnt sich dieser Schritt naturgemäß vor allem bei wirtschaftlich bedeutsamen Umsatzvolumina, gehört dort aber zum Kern einer vorausschauenden Steuer-Compliance. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub unterstützt Unternehmen sowohl bei der erstmaligen Beurteilung komplexer Konzernstrukturen als auch bei der Beantragung verbindlicher Auskünfte und bei der Aufarbeitung bereits eingetretener Fehlbehandlungen, einschließlich der Prüfung, ob eine Selbstanzeige nach § 371 AO noch in Betracht kommt.

Anwaltliche Unterstützung bei Fragen zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Die umsatzsteuerliche Organschaft verbindet gesellschaftsrechtliche, betriebswirtschaftliche und steuerstrafrechtliche Fragestellungen in einer Weise, die eine isolierte Betrachtung einzelner Rechtsgebiete regelmäßig zu kurz greifen lässt. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub verbindet als Fachanwalt für Steuerrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht und zugleich für Insolvenz- und Sanierungsrecht genau die Perspektiven, die für eine belastbare Beurteilung von Organschaftsstrukturen erforderlich sind. Er prüft für Unternehmen und Geschäftsführer, ob eine bestehende oder geplante Konzernstruktur die Voraussetzungen der Organschaft tatsächlich erfüllt, begleitet die Beantragung verbindlicher Auskünfte, verteidigt Mandanten in Betriebsprüfungen und Steuerstrafverfahren rund um fehlerhaft behandelte Organschaften und entwickelt, wo eine Fehlbehandlung bereits eingetreten ist, gemeinsam mit dem Mandanten die richtige Strategie zwischen Nacherklärung, Selbstanzeige und Verteidigung.

Fazit

Die umsatzsteuerliche Organschaft ist kein Randthema für Konzernsteuerabteilungen, sondern ein Institut mit erheblichem finanziellem Gewicht und ebenso erheblichem Missbrauchspotenzial, weil ihre Voraussetzungen wertend und einzelfallabhängig zu bestimmen sind. Wer eine Organschaft behauptet, obwohl die finanzielle, wirtschaftliche oder organisatorische Eingliederung tatsächlich fehlt, verkürzt Umsatzsteuer ebenso wie derjenige, der eine tatsächlich bestehende Organschaft verschweigt, um eine formal eigenständige Gesellschaft vorteilhafter abrechnen zu lassen. In beiden Fällen haftet der Organträger für die gesamte Steuerschuld des Organkreises, und bei nachgewiesenem Vorsatz der handelnden Personen drohen zusätzlich empfindliche strafrechtliche Konsequenzen nach § 370 AO. Angesichts der dynamischen Rechtsprechungsentwicklung der letzten Jahre, von den beiden EuGH-Entscheidungen aus dem Dezember 2022 über das Urteil zur Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen aus dem Juli 2024 bis zur Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses im April 2026, ist eine regelmäßige Überprüfung bestehender Organschaftsstrukturen keine Kür, sondern gebotene Sorgfalt. Wer Zweifel an der eigenen Organschaftssituation hat oder mit dem Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung konfrontiert ist, sollte diese Fragen nicht auf die lange Bank schieben, sondern rechtzeitig fachkundigen Rat einholen. Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Dr. Holger Traub für eine vertrauliche Ersteinschätzung Ihrer Konzern- und Organschaftsstruktur.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist eine umsatzsteuerliche Organschaft und welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Eine umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt vor, wenn eine juristische Person (die Organgesellschaft) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Rechtsträgers (den Organträger) eingegliedert ist. Alle drei Eingliederungsmerkmale müssen kumulativ vorliegen; fehlt auch nur eines, besteht keine Organschaft, und die vermeintliche Organgesellschaft bleibt eigenständige Unternehmerin.

Wer schuldet die Umsatzsteuer im Organkreis?

Innerhalb des Organkreises gilt der Organträger als der Unternehmer; er schuldet die Umsatzsteuer für sämtliche Außenumsätze des gesamten Organkreises, einschließlich der von der Organgesellschaft ausgeführten Umsätze. Der Europäische Gerichtshof hat dieses deutsche Modell des Organträgers als alleinigen Steuerschuldner mit Urteil vom 1. Dezember 2022 (Rs. C-269/20, „Finanzamt T“) im Grundsatz als unionsrechtskonform bestätigt.

Sind Umsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft umsatzsteuerpflichtig?

Nein. Leistungen zwischen den Unternehmensteilen eines Organkreises gelten als nicht steuerbare Innenumsätze, weil sie umsatzsteuerlich als Vorgänge innerhalb ein und desselben Unternehmens behandelt werden. Der Europäische Gerichtshof hat diese Nichtsteuerbarkeit mit Urteil vom 11. Juli 2024 (Rs. C-184/23) ausdrücklich bestätigt, auch für Fälle, in denen der Leistungsempfänger bei gedachter Steuerpflicht keinen vollen Vorsteuerabzug hätte geltend machen können.

Was passiert, wenn eine Organschaft fälschlich angenommen wird, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen?

Wurden Umsätze zwischen den beteiligten Gesellschaften fälschlich als nicht steuerbare Innenumsätze behandelt, obwohl die finanzielle, wirtschaftliche oder organisatorische Eingliederung tatsächlich fehlte, hätte die vermeintliche Organgesellschaft die Umsätze eigenständig versteuern müssen. Das Finanzamt erhebt die verkürzte Umsatzsteuer nach, regelmäßig mit Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, und prüft bei Anhaltspunkten für Vorsatz die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nach § 370 AO.

Kann die Verschweigung einer bestehenden Organschaft strafbar sein?

Ja. Wird eine tatsächlich bestehende Organschaft gegenüber dem Finanzamt bewusst nicht offengelegt, damit die formal selbständig auftretende Organgesellschaft eigenständig abrechnet, etwa um die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Anspruch zu nehmen, liegt darin ein pflichtwidriges Verschweigen steuerlich erheblicher Tatsachen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, sofern die handelnden Personen vorsätzlich gehandelt haben.

Haftet der Organträger auch strafrechtlich für Steuerhinterziehung im Organkreis?

Der Organträger haftet steuerlich stets für die Umsatzsteuer des gesamten Organkreises, unabhängig vom Verschulden. Strafrechtlich verantwortlich ist dagegen nur, wer selbst vorsätzlich gehandelt oder als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe im Sinne der §§ 25 ff. StGB an der Tat mitgewirkt hat; maßgeblich ist der individuelle Vorsatz der für Organträger und Organgesellschaft handelnden natürlichen Personen, nicht die bloße gesellschaftsrechtliche Konzernstellung.

Wie kann sich ein Unternehmen bei Zweifeln an den Organschaftsvoraussetzungen rechtlich absichern?

Bei Unsicherheit über das Vorliegen einer Organschaft, insbesondere nach Umstrukturierungen, Gesellschafterwechseln oder Änderungen der Geschäftsführung, empfiehlt sich eine verbindliche Auskunft des Finanzamts nach § 89 Abs. 2 AO. Ergänzend sollte die Eingliederung fortlaufend dokumentiert und bei jeder relevanten Änderung neu geprüft werden, um sowohl eine ungewollte als auch eine übersehene Organschaft zu vermeiden.