Wirtschaftsstrafrecht
Wirtschaftsstrafrechtliche Vorwürfe treffen Geschäftsführer, Vorstände und Unternehmer selten isoliert - meist stehen zivilrechtliche Haftungsfragen unmittelbar daneben. Dr. Holger Traub verteidigt und berät dort, wo beide Ebenen zusammengedacht werden müssen.
Wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren treffen Unternehmer, Geschäftsführer und Vorstände in aller Regel unvorbereitet und in einer Situation, in der geschäftliche Entscheidungen unter Zeitdruck getroffen wurden. Der Vorwurf der Untreue nach § 266 StGB, des Betrugs nach § 263 StGB oder einer Insolvenzstraftat nach den §§ 283 ff. StGB entsteht selten aus offenkundig kriminellem Verhalten, sondern häufig aus unternehmerischen Entscheidungen, die im Nachhinein durch eine Staatsanwaltschaft oder einen Insolvenzverwalter kritisch bewertet werden. Wer als Organ einer Gesellschaft handelt, trägt damit ein Risiko, das über die reine Geschäftsführung hinausreicht und im Ernstfall die persönliche Freiheit sowie das Vermögen betrifft.
Zivil- und strafrechtliche Haftung als eine Frage
Das prägende Merkmal der Beratung und Verteidigung durch Dr. Traub liegt darin, zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung nicht getrennt, sondern von Beginn an gemeinsam zu betrachten. Diese Verzahnung ist keine akademische Feinheit, sondern entscheidet in der Praxis über den Ausgang eines Verfahrens. Wird gegen einen Geschäftsführer wegen Untreue ermittelt, steht regelmäßig zugleich eine zivilrechtliche Organhaftung im Raum, die von der Gesellschaft selbst oder, im Fall der Insolvenz, vom Insolvenzverwalter geltend gemacht wird. In der Unternehmenskrise treten zu den strafrechtlichen Insolvenzdelikten häufig Anfechtungs- und Rückgewähransprüche nach der Insolvenzordnung hinzu, die dieselbe Zahlung oder dieselbe Transaktion betreffen, aus der auch der strafrechtliche Vorwurf abgeleitet wird. Auch im Steuerstrafrecht begleitet die steuerliche Nachforderung den strafrechtlichen Vorwurf regelmäßig als eigenständiges, aber inhaltlich eng verknüpftes Verfahren.
Wer diese Ebenen getrennt bearbeitet, läuft Gefahr, im einen Verfahren Aussagen oder Zugeständnisse zu machen, die im anderen Verfahren nachteilig wirken. Dr. Traub verfügt durch seine drei Fachanwaltschaften im Handels- und Gesellschaftsrecht, im Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie im Steuerrecht, ergänzt um seine Tätigkeit als Strafverteidiger im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, über die fachliche Grundlage, diese Verfahren strategisch aufeinander abzustimmen. Das betrifft die Beweisführung ebenso wie den Zeitpunkt und Inhalt von Einlassungen, die Frage einer möglichen Verständigung nach § 257c StPO und die Koordination mit parallel laufenden zivil- oder insolvenzrechtlichen Auseinandersetzungen. Gerade bei Vorwürfen der Geldwäsche nach § 261 StGB oder der Korruption nach den §§ 299, 331 ff. StGB zeigt sich dieser Zusammenhang deutlich, da hier regelmäßig auch vertragliche und gesellschaftsrechtliche Fragen der beteiligten Unternehmen berührt sind.
Vorgehen bei Durchsuchung, Ermittlungsverfahren und Unternehmenssanktion
In der akuten Situation, etwa bei einer Durchsuchung und Beschlagnahme im Unternehmen, kommt es auf besonnenes und zugleich entschlossenes Handeln an. Dr. Traub begleitet Mandanten von der ersten Reaktion auf Zwangsmaßnahmen über die Akteneinsicht bis zur Entwicklung der Verteidigungsstrategie. Wo ein Unternehmen selbst dem Risiko einer Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG oder dem Vorwurf einer Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG ausgesetzt ist, berät er zur Compliance-Organisation und begleitet, wo geboten, interne Untersuchungen, die Sachverhalte eigenständig aufklären, bevor Behörden dies tun.
Wer als Unternehmer, Geschäftsführer oder Vorstand mit einem wirtschaftsstrafrechtlichen Vorwurf, einer angekündigten Durchsuchung oder einem Anfangsverdacht konfrontiert ist, sollte frühzeitig anwaltlichen Rat einholen, bevor gegenüber Ermittlungsbehörden Erklärungen abgegeben werden. Dr. Traub steht für ein Erstgespräch zur Verfügung, in dem die strafrechtliche Ausgangslage ebenso geprüft wird wie die damit verbundenen zivil- und gesellschaftsrechtlichen Risiken.
Typische Mandate in diesem Bereich
- Verteidigung bei Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB), etwa im Zusammenhang mit Geschäftsführerentscheidungen
- Verteidigung bei Betrugsvorwürfen (§ 263 StGB) im unternehmerischen Kontext
- Verteidigung bei Insolvenzstraftaten (§§ 283 ff. StGB), insbesondere Bankrott und Gläubigerbegünstigung
- Begleitung bei Durchsuchung, Beschlagnahme und Vermögensarrest im Unternehmen
- Beratung zu Geldwäscheverdacht (§ 261 StGB) und Meldepflichten
- Verteidigung bei Korruptions- und Vorteilsgewährungsvorwürfen (§§ 299, 331 ff. StGB)
- Vertretung bei Unternehmensgeldbußen und Aufsichtspflichtverletzung (§§ 30, 130 OWiG)
- Durchführung interner Untersuchungen (Internal Investigations) und Compliance-Beratung
Häufige Fragen (FAQ)
Wann sollte ich als Geschäftsführer einen Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht einschalten?
Sobald ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, eine Durchsuchung erfolgt oder auch nur eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung eintrifft, ist anwaltlicher Rat geboten - noch bevor gegenüber Ermittlungsbehörden eine Aussage gemacht wird. Häufig lohnt sich frühzeitige Beratung bereits, wenn sich in einer Unternehmenskrise oder bei einer angekündigten Betriebsprüfung abzeichnet, dass strafrechtliche Risiken entstehen könnten.
Kann eine strafrechtliche Untreue gleichzeitig eine zivilrechtliche Haftung auslösen?
Ja. Der Vorwurf der Untreue nach § 266 StGB und eine zivilrechtliche Organhaftung des Geschäftsführers oder Vorstands beruhen häufig auf demselben Lebenssachverhalt und werden parallel verfolgt - durch die Staatsanwaltschaft einerseits, durch die Gesellschaft oder deren Insolvenzverwalter andererseits. Beide Verfahren sollten daher nicht getrennt, sondern von Beginn an strategisch aufeinander abgestimmt betrachtet werden.
Welche Rolle spielt Compliance bei der Vermeidung wirtschaftsstrafrechtlicher Risiken?
Eine funktionierende Compliance-Organisation kann das Risiko einer Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG und damit auch das Risiko einer Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG erheblich mindern. Sie entfaltet zudem Bedeutung für die Bemessung einer etwaigen Sanktion, wenn es trotz angemessener Vorkehrungen zu einem Regelverstoß gekommen ist.
Was ist bei einer Durchsuchung im Unternehmen zu beachten?
Mitarbeiter und Geschäftsleitung sollten sich kooperativ, aber besonnen verhalten, die Durchsuchungsanordnung auf ihren Umfang prüfen lassen und unverzüglich einen Strafverteidiger hinzuziehen, bevor Erklärungen zur Sache abgegeben werden. Zugleich ist frühzeitig zu klären, welche zivilrechtlichen Folgefragen - etwa gegenüber Gesellschaftern oder Vertragspartnern - sich aus dem Verfahren ergeben können.
Was sind interne Untersuchungen (Internal Investigations) und wann sind sie sinnvoll?
Interne Untersuchungen dienen der eigenständigen Aufklärung eines Verdachtsfalls innerhalb des Unternehmens, etwa nach einem Hinweis auf Korruption oder Untreue. Sie schaffen Grundlagen für die Entscheidung über arbeitsrechtliche, zivilrechtliche und gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen und können, sorgfältig durchgeführt, die Position des Unternehmens gegenüber Behörden verbessern.
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