Insolvenzrechtliche Krisen- und Sanierungsberatung

Beratung in der Unternehmenskrise verlangt Geschwindigkeit, wirtschaftliches Verständnis und juristische Präzision zugleich - Dr. Traub begleitet Unternehmen und ihre Organe durch Krise und Sanierung aus der seltenen Doppelperspektive des beratenden Rechtsanwalts und des bestellten Insolvenzverwalters.

Zeitdruck und Haftungsrisiko in der Unternehmenskrise

Die Unternehmenskrise duldet keinen Aufschub. Sobald sich Anzeichen der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verdichten, beginnt für die Organe einer Gesellschaft eine Frist, die nicht verstreichen darf: Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO verlangt Handeln innerhalb weniger Wochen, und wer zögert, haftet persönlich - zivilrechtlich gegenüber der Gesellschaft und ihren Gläubigern, häufig zugleich strafrechtlich wegen Insolvenzverschleppung. Gerade in dieser Phase werden die Weichen gestellt, die über den weiteren Verlauf entscheiden: Ist eine Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens noch möglich, etwa im präventiven Rahmen des StaRUG, oder führt der Weg zwingend in ein Insolvenzverfahren, sei es in Eigenverwaltung, im Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO oder in der Regelinsolvenz? Wer diese Entscheidung erst trifft, wenn die Handlungsspielräume bereits erschöpft sind, verschenkt Sanierungschancen und vergrößert das persönliche Haftungsrisiko der Verantwortlichen.

Beratung aus doppelter Perspektive: Berater und Insolvenzverwalter

Dr. Traub berät Unternehmen und ihre Organe in der Krise nicht nur als Rechtsanwalt mit den Fachanwaltschaften für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Steuerrecht, sondern kennt das Verfahren zugleich aus der Position des bestellten Insolvenzverwalters. Diese Doppelperspektive prägt die Beratung: Wer weiß, welche Zahlungen, Sicherheiten oder Umstrukturierungen ein Insolvenzverwalter im Rahmen der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO später rückabwickeln kann, gestaltet die Krisenbewältigung von vornherein anfechtungsfest. Ein zweites, für die Kanzlei zentrales Merkmal der Beratung liegt in der bewussten gemeinsamen Betrachtung von zivil- und strafrechtlicher Haftung. Die Frage der Insolvenzreife ist selten allein eine Frage des Zivilrechts: Organhaftungsansprüche wegen verbotener Zahlungen treten regelmäßig neben den strafrechtlichen Vorwurf der Insolvenzverschleppung oder des Bankrotts, steuerliche Nachforderungen der Finanzverwaltung neben den Vorwurf der Steuerhinterziehung. Wer diese Ebenen getrennt betrachtet, übersieht Wechselwirkungen und Verteidigungslinien. Dr. Traub prüft beide Dimensionen gemeinsam, von der Erstellung und Plausibilisierung eines Sanierungsgutachtens nach IDW S6 über die Begleitung eines Insolvenzplans bis zur Verteidigung gegen Anfechtungs- und Rückgewähransprüche, und stimmt die Strategie so ab, dass wirtschaftliche Sanierung und persönliche Absicherung der handelnden Personen zusammen gedacht werden.

Frühzeitige Beratung als Grundlage wirksamer Sanierung

Krisenfrüherkennung ist keine Formalie, sondern die eigentliche Voraussetzung dafür, dass Sanierungsoptionen überhaupt noch offenstehen. Je früher Geschäftsführung oder Vorstand rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Rat einholen, desto größer der Spielraum zwischen präventiver Restrukturierung, Eigenverwaltung und geordnetem Insolvenzverfahren, und desto geringer das verbleibende Haftungsrisiko für die handelnden Personen. Wer erste Anzeichen der Krise wahrnimmt, sinkende Liquidität, ausbleibende Zahlungen, Warnhinweise aus der Buchhaltung, sollte diese Anzeichen rechtlich prüfen lassen, bevor aus einer Frage der Vorsorge eine Frage der persönlichen Haftung wird.

Typische Mandate in diesem Bereich

  • Beratung von Geschäftsführung und Vorstand bei Anzeichen der Krise (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung)
  • Begleitung der Eigenverwaltung und des Schutzschirmverfahrens nach § 270d InsO
  • Erstellung und Prüfung von Sanierungskonzepten nach IDW S6
  • Präventive Restrukturierung im Rahmen des StaRUG
  • Verteidigung gegen Insolvenzanfechtungs- und Rückgewähransprüche
  • Beratung zur persönlichen Organhaftung bei Insolvenzverschleppung
  • Begleitung von Insolvenzplanverfahren
  • Abwehr strafrechtlicher Vorwürfe im Zusammenhang mit der Unternehmenskrise

Häufige Fragen (FAQ)

Wann besteht eine Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO?

Die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person - etwa Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG - sind bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes, einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Frist ist eine Höchstfrist und darf nicht ausgeschöpft werden, wenn frühere Antragstellung möglich und zumutbar ist.

Was unterscheidet das Schutzschirmverfahren von der regulären Eigenverwaltung?

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO steht nur Schuldnern offen, die lediglich drohend zahlungsunfähig oder überschuldet, aber noch nicht zahlungsunfähig sind, und die mittels einer Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Fachmanns die Aussicht auf Sanierung darlegen. Das Gericht bestimmt dann eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans und lässt dem Schuldner Vorschlagsrecht bei der Person des vorläufigen Sachwalters.

Welchen Vorteil bietet die Beratung durch einen erfahrenen Insolvenzverwalter in der eigenen Krisensituation?

Wer als Berater zugleich die Perspektive des Insolvenzverwalters kennt, erkennt frühzeitig, welche Handlungen im Rückblick eines eröffneten Verfahrens angreifbar wären, etwa bei der Insolvenzanfechtung. Diese Doppelperspektive schärft die Beratung in der akuten Krise und hilft, spätere Haftungs- und Anfechtungsrisiken bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Was ist das StaRUG und wann kommt es infrage?

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) eröffnet Unternehmen, die lediglich drohend zahlungsunfähig sind, einen präventiven Sanierungsweg außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Es erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen auch Eingriffe in Gläubigerrechte gegen den Willen einzelner Gläubiger, sofern eine qualifizierte Mehrheit zustimmt.

Welche persönlichen Haftungsrisiken drohen Geschäftsführern in der Unternehmenskrise?

Neben der strafbewehrten Insolvenzantragspflicht drohen zivilrechtliche Ersatzansprüche für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet wurden, sowie Ansprüche wegen Verletzung der Geschäftsführerpflichten gegenüber der Gesellschaft. Häufig treten zivilrechtliche Haftung und strafrechtlicher Vorwurf der Insolvenzverschleppung oder des Bankrotts nebeneinander auf und sind gemeinsam zu verteidigen.

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Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 21.7.2026