Handels- und Vertragsstreitigkeiten

Unternehmen tragen bei Vertragsstörungen im Geschäftsverkehr regelmäßig ein doppeltes Risiko: das wirtschaftliche der gestörten Leistungsbeziehung und, gerade bei gravierenden Pflichtverletzungen, ein strafrechtliches. Dr. Traub berät und vertritt Unternehmen bei Handels- und Vertragsstreitigkeiten mit Blick auf beide Ebenen zugleich.

Warum Handels- und Vertragsstreitigkeiten unternehmerische Substanz berühren

Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen leben von Verlässlichkeit: Lieferzusagen, Zahlungsziele, Werkleistungen und Vertriebsstrukturen sind aufeinander abgestimmt und tragen oft mehrere Vertragsverhältnisse zugleich. Gerät ein einzelnes Glied dieser Kette ins Wanken, etwa durch eine verspätete Lieferung, eine mangelhafte Werkleistung oder die Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses, betrifft dies regelmäßig nicht nur die unmittelbar beteiligten Parteien, sondern die gesamte wirtschaftliche Planung eines Unternehmens. Anders als im Verbraucherrecht gelten im unternehmerischen Verkehr eigene, oft schärfere Regeln: Die Rügeobliegenheit des § 377 HGB etwa lässt dem Käufer nach Ablieferung der Ware nur kurze Zeit, Mängel anzuzeigen, bevor die Ware als genehmigt gilt. Wer diese Fristen versäumt, verliert Gewährleistungsrechte unabhängig davon, wie berechtigt die Beanstandung in der Sache gewesen wäre. Ähnlich zugespitzt stellt sich die Lage bei der Beendigung von Handelsvertreterverhältnissen dar, wo der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB binnen Jahresfrist geltend gemacht werden muss, oder bei Vertragsstrafenklauseln, deren Wirksamkeit im unternehmerischen AGB-Recht keineswegs selbstverständlich ist.

Die Perspektive von Dr. Traub: zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung gemeinsam denken

Wo andere Kanzleien eine Vertragsstreitigkeit rein zivilrechtlich abarbeiten, prüft Dr. Traub aufgrund seiner Doppelqualifikation als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und als Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht von Beginn an, ob eine Pflichtverletzung neben dem vertraglichen auch ein strafrechtliches Risiko birgt. Diese gemeinsame Betrachtung ist kein akademischer Selbstzweck, sondern verändert die Verteidigungs- und Verhandlungsstrategie unmittelbar: Eine unbedacht formulierte Stellungnahme in einer Lieferantenstreitigkeit etwa kann in einem parallelen Ermittlungsverfahren als Einlassung gewertet werden, wenn dem Sachverhalt der Vorwurf einer Täuschung oder Untreue innewohnt. Wer beide Ebenen von Anfang an im Blick behält, verhandelt strategischer, formuliert präziser und vermeidet, dass ein zivilrechtlicher Konflikt unnötig strafrechtliche Angriffsflächen eröffnet. In der praktischen Bearbeitung von Handels- und Vertragsstreitigkeiten bedeutet dies: sorgfältige Prüfung der Anspruchsgrundlagen nach HGB und BGB, genaue Fristenkontrolle bei Rüge- und Ausschlussfristen, belastbare Formulierung und Prüfung von AGB-Klauseln im unternehmerischen Verkehr sowie, wo die Sachlage es erfordert, die zügige Einleitung einstweiligen Rechtsschutzes.

Durchdachte Beratung statt reflexhafter Eskalation

Nicht jede Vertragsstörung erfordert den Klageweg. Häufig lässt sich eine wirtschaftlich tragfähige Lösung erreichen, wenn die Rechtslage von Beginn an klar benannt und die eigene Verhandlungsposition präzise eingeordnet wird, etwa bei Werklohnforderungen, Lieferantenkonflikten oder der Auslegung streitiger Vertragsklauseln. Wo eine außergerichtliche Einigung nicht erreichbar ist, vertritt Dr. Traub Unternehmen konsequent vor den ordentlichen Gerichten, einschließlich der Durchsetzung im einstweiligen Rechtsschutz, wo die wirtschaftliche Lage keinen Aufschub duldet. Unternehmen, die sich mit einer Handels- oder Vertragsstreitigkeit konfrontiert sehen oder ihre vertraglichen Grundlagen vorsorglich prüfen lassen möchten, sind eingeladen, das Gespräch mit der Kanzlei zu suchen.

Typische Mandate in diesem Bereich

  • Geltendmachung und Abwehr des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB bei Beendigung von Handelsvertreterverhältnissen
  • Vertretung bei Vertragsverletzungen zwischen Unternehmen (B2B), etwa bei Nicht- oder Schlechtleistung
  • Streitigkeiten mit Lieferanten über Liefertermine, Mängel und Ersatzbeschaffung
  • Prüfung und Durchsetzung von AGB-Klauseln im unternehmerischen Verkehr, einschließlich Wirksamkeitskontrolle
  • Werklohnklagen und Abwehr unberechtigter Mängeleinreden
  • Kaufrechtliche Streitigkeiten nach Handelsrecht, insbesondere zur Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB
  • Durchsetzung und Abwehr von Vertragsstrafenklauseln
  • Einstweiliger Rechtsschutz in eilbedürftigen Handelssachen

Häufige Fragen (FAQ)

Wann verjährt der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nach § 89b HGB?

Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des allgemeinen Schuldrechts, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Entscheidend ist zudem, dass der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung schriftlich geltend gemacht wird, da er andernfalls gemäß § 89b Abs. 4 HGB erlischt. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist daher dringend anzuraten.

Welche Frist gilt für die Rüge von Mängeln beim Handelskauf nach § 377 HGB?

Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft muss der Käufer die Ware unverzüglich nach Ablieferung untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware als genehmigt, mit der Folge, dass Gewährleistungsrechte grundsätzlich ausgeschlossen sind. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wegen der kurzen Reaktionszeiten empfiehlt sich bei Zweifeln an der Vertragsgemäßheit der Ware eine sofortige rechtliche Abklärung.

Sind Vertragsstrafenklauseln in Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmen wirksam?

Vertragsstrafenklauseln sind im unternehmerischen Verkehr grundsätzlich zulässig, unterliegen bei Verwendung als Allgemeine Geschäftsbedingung jedoch der Inhaltskontrolle. Unangemessen hohe oder unklar formulierte Klauseln können unwirksam sein, insbesondere wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Die Wirksamkeit hängt maßgeblich von der konkreten Formulierung, der Höhe der Strafe im Verhältnis zum abzusichernden Interesse und der Art der einbezogenen Klausel ab, sodass eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.

Kann ein Unternehmen bei einer akuten Lieferantenstörung einstweiligen Rechtsschutz beantragen?

Einstweiliger Rechtsschutz kommt in Handelssachen in Betracht, wenn ein Anspruch und ein Verfügungsgrund, also eine besondere Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht werden können, etwa zur Sicherung einer drohenden Lieferunterbrechung oder zur Unterbindung eines vertragswidrigen Verhaltens. Da die Erfolgsaussichten stark vom konkreten Sachverhalt und der Beweislage abhängen, ist eine zügige anwaltliche Prüfung noch vor Antragstellung geboten.

Wann wird aus einer zivilrechtlichen Vertragsstreitigkeit ein strafrechtliches Risiko für Unternehmen?

Ein strafrechtliches Risiko entsteht regelmäßig dort, wo eine Vertragsverletzung zugleich den Verdacht einer vorsätzlichen Täuschung, einer Untreue oder einer vergleichbaren Pflichtverletzung nahelegt, etwa bei bewusst falschen Angaben zur Leistungsfähigkeit oder bei zweckwidriger Verwendung anvertrauter Mittel. Wer beide Ebenen von Beginn an gemeinsam betrachtet, vermeidet, dass eine zunächst rein zivilrechtliche Auseinandersetzung durch unbedachte Erklärungen zusätzliche strafrechtliche Angriffsflächen eröffnet.

Sie haben ein Anliegen aus diesem Bereich? Nehmen Sie Kontakt auf für ein vertrauliches Erstgespräch.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 21.7.2026