Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten
Gesellschafterstreitigkeiten und Fragen der Geschäftsführerhaftung berühren zugleich zivilrechtliche und, in vielen Konstellationen, strafrechtliche Risiken - Dr. Traub denkt beide Ebenen von Beginn an gemeinsam.
Wenn Vertrauen zwischen Gesellschaftern zerbricht
Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten treffen Unternehmen selten isoliert. Ein Gesellschafterstreit lähmt regelmäßig die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft insgesamt, gefährdet Geschäftsbeziehungen und bindet Kapital, das andernorts fehlt. Wer als Gesellschafter, Geschäftsführer oder Unternehmen in einen solchen Konflikt gerät, benötigt daher nicht nur eine juristisch tragfähige, sondern eine wirtschaftlich durchdachte Strategie. Typische Konfliktfelder reichen von der Beschlussanfechtung über den Ausschluss von Gesellschaftern aus wichtigem Grund bis zur Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG, etwa wenn der Gesellschaft durch Pflichtverletzungen ein Schaden entstanden sein soll. Auch die Abberufung und Kündigung von Geschäftsführern, die Bewertung des Unternehmens im Streitfall sowie Squeeze-out-Verfahren zur Bereinigung der Beteiligungsstruktur zählen zu den wiederkehrenden Konstellationen.
Zivil- und strafrechtliche Risiken gemeinsam denken
Dr. Traub berät und vertritt in derartigen Auseinandersetzungen mit dem Blick des promovierten Juristen und des Diplom-Kaufmanns zugleich: Eine Unternehmensbewertung im Streitfall ist nicht allein eine Rechtsfrage, sondern verlangt Verständnis für Bilanzierung, Ertragswertverfahren und die betriebswirtschaftliche Plausibilität der zugrunde liegenden Planzahlen. Diese Doppelqualifikation erlaubt eine Argumentation, die sich nicht mit der juristischen Oberfläche begnügt, sondern die wirtschaftliche Substanz eines Falles erschließt. Von zentraler Bedeutung ist zudem, dass gesellschaftsrechtliche Konflikte häufig eine strafrechtliche Dimension in sich tragen, die getrennt betrachtet zu gefährlichen Fehleinschätzungen führt. Wird einem Geschäftsführer eine Pflichtverletzung vorgeworfen, etwa im Umfeld einer Unternehmenskrise, stehen zivilrechtliche Organhaftung und strafrechtliche Vorwürfe wie Untreue oder Insolvenzverschleppung oft in unmittelbarem Zusammenhang. Wer beide Ebenen isoliert bearbeitet, riskiert widersprüchliche Strategien und Aussagen, die sich im jeweils anderen Verfahren gegen den Mandanten wenden. Dr. Traub führt Zivilverfahren und strafrechtliche Verteidigung deshalb als aufeinander abgestimmtes Ganzes, prüft die Reichweite der Business Judgment Rule ebenso wie mögliche Verteidigungslinien im Ermittlungsverfahren und sichert dort, wo Eile geboten ist, die Rechtsposition der Mandantschaft auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Strategisch handeln, bevor der Konflikt eskaliert
Wer sich in einem Gesellschafterstreit wiederfindet oder eine Auseinandersetzung um Geschäftsführerhaftung, Abberufung oder Beschlussanfechtung kommen sieht, sollte die rechtliche und wirtschaftliche Ausgangslage frühzeitig und unabhängig prüfen lassen. Gerade die knappen Fristen bei der Beschlussanfechtung und die strategische Bedeutung des ersten Verfahrensschritts sprechen gegen Zuwarten. Dr. Traub steht für ein Erstgespräch zur Verfügung, in dem die Sach- und Rechtslage geordnet und die weiteren Schritte festgelegt werden.
Typische Mandate in diesem Bereich
- Vertretung von Gesellschaftern in Konflikten mit Mitgesellschaftern (GmbH, GmbH & Co. KG, Personengesellschaften)
- Beratung und Verteidigung von Geschäftsführern bei Haftungsansprüchen nach § 43 GmbHG
- Begleitung bei Abberufung und außerordentlicher Kündigung von Geschäftsführern
- Ausschluss von Gesellschaftern aus wichtigem Grund einschließlich Abfindungsfragen
- Anfechtung und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
- Begleitung bei Unternehmensbewertung im Streitfall, auch im Vorfeld eines Squeeze-out
- Erwirkung und Abwehr einstweiligen Rechtsschutzes in akuten Gesellschafterkonflikten
- Verzahnte Beratung bei Organhaftung mit paralleler strafrechtlicher Relevanz (etwa Untreue, Insolvenzverschleppung)
Häufige Fragen (FAQ)
Wann haftet ein Geschäftsführer persönlich gegenüber der Gesellschaft?
Nach § 43 GmbHG haftet ein Geschäftsführer, der seine Sorgfaltspflichten verletzt und der Gesellschaft dadurch einen Schaden zufügt. Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Innerhalb unternehmerischer Ermessensspielräume schützt die Business Judgment Rule den Geschäftsführer, sofern er auf angemessener Informationsgrundlage und zum Wohle der Gesellschaft gehandelt hat. Bei Pflichtverletzungen mit strafrechtlichem Bezug, etwa im Vorfeld einer Insolvenz, kommt neben der zivilrechtlichen Haftung regelmäßig auch eine strafrechtliche Prüfung in Betracht.
Kann ein Gesellschafter gegen seinen Willen aus der GmbH ausgeschlossen werden?
Ja, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung der Zusammenarbeit für die übrigen Gesellschafter unzumutbar macht. Der Ausschluss erfolgt regelmäßig durch Gesellschafterbeschluss und nachfolgende Ausschließungsklage, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält. Zentrale Streitfrage ist meist die Höhe der Abfindung, die sich an einer Unternehmensbewertung orientiert und häufig eigenständig umkämpft ist.
Was ist bei der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses zu beachten?
Fehlerhafte Beschlüsse können je nach Schwere des Mangels nichtig oder anfechtbar sein. Bei der GmbH gelten die aktienrechtlichen Anfechtungsgrundsätze entsprechend, insbesondere zu Form- und Ladungsfehlern, Verstößen gegen Gesetz oder Satzung sowie Treuepflichtverletzungen. Fristen sind eng zu beachten, weshalb bei erkennbaren Mängeln rasches Handeln geboten ist.
Warum sollte bei einem Gesellschafterstreit auch das strafrechtliche Risiko mitgedacht werden?
Gesellschaftsrechtliche Konflikte gehen häufig mit Vorwürfen einher, die zivil- und strafrechtlich zugleich relevant sind, etwa Untreue zulasten der Gesellschaft, Insolvenzverschleppung oder Bilanzdelikte. Wer beide Ebenen getrennt betrachtet, riskiert, dass zivilrechtliche Zugeständnisse strafrechtlich verwertet werden oder umgekehrt Verteidigungsstrategien den Zivilprozess konterkarieren. Eine abgestimmte Gesamtstrategie ist daher regelmäßig geboten.
Was ist ein Squeeze-out und wann kommt er in Betracht?
Der Squeeze-out ermöglicht den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern gegen Barabfindung, sofern die gesetzlichen Mehrheitserfordernisse erfüllt sind. Er ist vor allem im Aktienrecht kodifiziert, entfaltet aber auch bei der GmbH praktische Bedeutung, wenn Mehrheitsgesellschafter eine Bereinigung der Beteiligungsstruktur anstreben. Die Angemessenheit der Abfindung ist der typische Streitpunkt und Gegenstand gerichtlicher Überprüfung.
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