Wann ist ein Schuldner zahlungsunfähig? Der BGH schärft die Drei-Wochen-Grenze für liquide Mittel

„Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hierbei sind nur diejenigen liquiden Mittel einzubeziehen, über die der Schuldner tatsächlich verfügt oder die er sich kurzfristig, also innerhalb von drei Wochen, beschaffen kann. Forderungen gegen Dritte können nur insoweit eingesetzt werden, als sie tatsächlich bestehen und der Schuldner die Forderungen spätestens binnen drei Wochen realisieren kann."
Gericht
BGH (IX. Zivilsenat)
Urteil
31.7.2025
Aktenzeichen
IX ZR 160/24
Fundstelle
NZI 2025, 939

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 19.7.2026

Zusammenfassung

Der IX. Zivilsenat bekräftigt und präzisiert die Drei-Wochen-Grenze für die Bestimmung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO): Einzubeziehen sind nur liquide Mittel, über die der Schuldner tatsächlich verfügt oder die er sich innerhalb von drei Wochen beschaffen kann; Forderungen gegen Dritte zählen nur, soweit sie tatsächlich bestehen und in dieser Frist realisierbar sind. Im konkreten Fall ging es um die Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO), mit der eine Gesellschaft Steuerschulden ihres Kommanditisten und Geschäftsführers beglichen hatte. Der BGH hob das Berufungsurteil des OLG Köln auf und verwies zurück, weil das Berufungsgericht den angebotenen Zeugenbeweis zur Zahlungsunfähigkeit des Begünstigten prozessordnungswidrig nicht erhoben hatte.

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH & Co. KG (Verfahrenseröffnung 06.05.2022 auf Eigenantrag vom 17.03.2022), die Cateringdienstleistungen erbrachte. T. W. war seit 2005 alleiniger Kommanditist der Schuldnerin sowie Alleingesellschafter und Geschäftsführer von deren Komplementär-GmbH. Von Juni 2021 bis Mai 2022 bezog T. W. ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Am 29. und 30. September 2021 beglich die Schuldnerin mit drei Zahlungen Steuerverbindlichkeiten des T. W. gegenüber dem beklagten Bundesland für die Steuerjahre 2018 und 2019 in Höhe von insgesamt 27.740,51 €. Am 3. Juni 2022 wurde auch über das Vermögen des T. W. das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 27. März 2023 zur Rückgewähr auf und stützte dies auf die Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO.

Landgericht Köln (19.03.2024, 16 O 185/23) und Oberlandesgericht Köln (2. Zivilsenat, 06.11.2024, 2 U 19/24) wiesen die Klage ab: Es sei nicht auszuschließen, dass T. W. für das Jahr 2020 ein Gewinnanspruch gegen die Schuldnerin zugestanden habe, weshalb dessen Zahlungsunfähigkeit und damit die Wertlosigkeit der Steuerforderungen des Beklagten nicht feststehe.

Rechtliche Würdigung

Der BGH bestätigt zunächst die Grundsätze zur Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO: Als „Leistung“ gilt jede Rechtshandlung, die einen zugriffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen der Schuldnerin entfernt. Wird ein Dritter in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet (Leistung auf eine fremde Schuld), kommt es für die Unentgeltlichkeit nicht darauf an, ob die Schuldnerin selbst einen Ausgleich erhalten hat, sondern darauf, ob der Empfänger (hier: das beklagte Bundesland) seinerseits eine Gegenleistung erbringen musste. Diese liegt regelmäßig darin, dass der Empfänger eine werthaltige Forderung gegen seinen eigenen Schuldner (hier: T. W.) verliert. War diese Forderung im Zeitpunkt der Leistung bereits wirtschaftlich wertlos, hat der Empfänger nichts verloren, das als Gegenleistung zählen könnte, und die Zahlung bleibt als unentgeltliche Verfügung anfechtbar. Von der Wertlosigkeit ist bereits auszugehen, wenn der Forderungsschuldner materiell zahlungsunfähig, also insolvenzreif war, nicht erst mit tatsächlicher Verfahrenseröffnung.

Im Zuge dessen bekräftigt der Senat die etablierten Grundsätze zur Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO): Zahlungsunfähigkeit ist ein objektiver Zustand, der ausschließlich anhand der tatsächlichen Umstände zu bestimmen ist. Maßgeblich ist eine Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten mit den liquiden Mitteln, über die der Schuldner tatsächlich verfügt oder die er sich innerhalb von drei Wochen beschaffen kann. Eine Forderung gegen einen Dritten darf nur insoweit als liquides Mittel angesetzt werden, wie sie tatsächlich besteht und der Schuldner sie binnen dieser Frist realisieren kann.

Auf dieser Grundlage war die Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft: Der Kläger hatte bereits mit der Klage vorgetragen und unter Zeugenbeweis (Einvernahme des T. W.) gestellt, dass dieser mangels Einkünften außerhalb der SGB-II-Leistungen zahlungsunfähig gewesen sei. Diesen angebotenen Beweis hatte das Berufungsgericht prozessordnungswidrig nicht erhoben. Zudem beruhte die Annahme eines möglichen Gewinnanspruchs für 2020 auf einem Rechtsfehler: Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB a. F. (anwendbar gemäß Art. 137 Satz 1 MoPeG) entsteht der Gewinnauszahlungsanspruch eines Kommanditisten erst mit Feststellung des Jahresabschlusses. Ein solcher war für 2020 unstreitig weder erstellt noch durch Feststellungsbeschluss gebilligt worden, sodass ein Gewinnanspruch von vornherein nicht bestand.

Ergebnis: Der BGH hob das Urteil des OLG Köln auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurück.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist über den konkreten Anfechtungsfall hinaus für jede Prüfung der Zahlungsunfähigkeit von Bedeutung, also auch für die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO und die daran anknüpfende Geschäftsführerhaftung: Wer in der Unternehmenskrise Liquiditätsstatus und Fortführungsprognose erstellt, darf Forderungen gegen Dritte nur dann als kurzfristig verfügbare Mittel ansetzen, wenn deren tatsächliche Realisierbarkeit innerhalb der Drei-Wochen-Frist belastbar dargelegt ist. Der bloße rechtliche Bestand einer Forderung genügt dafür nicht, wie der BGH ausdrücklich klarstellt. Für die Anfechtungspraxis wichtig: Bestreitet die Gegenseite die Zahlungsunfähigkeit eines Dritten, dessen Schuld beglichen wurde, und bietet der Insolvenzverwalter dazu Zeugenbeweis an, muss dieser erhoben werden. Ein Gericht darf sich nicht mit der bloß theoretischen Möglichkeit eines rechtlich (noch) gar nicht entstandenen Gegenanspruchs begnügen.