Kein Freibrief durch Karenzentschädigung: Der BGH billigt den vollständigen, auch rückwirkenden Verfall der Vergütung beim vertragswidrig konkurrierenden GmbH-Geschäftsführer
„Dem Geschäftsführer einer GmbH, mit dem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird, muss keine Karenzentschädigung versprochen und später gezahlt werden. Wird dennoch eine Entschädigung versprochen, können die Vertragsparteien ihre Höhe frei vereinbaren. Dementsprechend kann auch der rückwirkende Wegfall einer versprochenen Karenzentschädigung wirksam für den Fall vereinbart werden, dass der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt."
Zusammenfassung
Ein GmbH-Geschäftsführer, dessen Anstellungsvertrag ein zweijähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einer Karenzentschädigung in Höhe von 50 Prozent der letzten Bezüge vorsah, wurde 2012 abberufen. Die Vertragsklausel bestimmte, dass die Entschädigung bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot rückwirkend entfällt. Der Geschäftsführer trat 2013, noch innerhalb der Karenzzeit, in die Geschäftsführung eines Beratungsunternehmens ein, das Wettbewerber der Klinik- und Pflegeheimbetreiberin beriet, verlangte aber gleichwohl die weitere Zahlung der Entschädigung. Während das Kammergericht ihm einen zeitanteiligen Betrag für die beanstandungsfreie Zeit zusprach, hob der BGH dies auf und wies die Klage insgesamt ab. Der Senat stellt klar, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einem GmbH-Geschäftsführer, anders als bei Arbeitnehmern nach § 74 Abs. 2 HGB, nicht zwingend an eine Karenzentschädigung gekoppelt sein muss, weil der handelsrechtliche Arbeitnehmerschutz auf das Organverhältnis nicht unmittelbar anwendbar ist. Vereinbaren die Parteien eine Entschädigung dennoch, steht es ihnen frei, deren Bestand vertraglich an die Einhaltung des Verbots zu knüpfen, mit der Folge, dass ein Verstoß den Anspruch auch rückwirkend entfallen lässt.
Sachverhalt
Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH, die Kur- und Rehabilitationskliniken sowie Senioren-Wohn- und Pflegeheime betrieb. Sein Anstellungsvertrag enthielt ein zweijähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot, für dessen Einhaltung ihm eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 50 Prozent seiner zuletzt bezogenen Bezüge zugesagt war. Die Vertragsklausel sah zugleich vor, dass diese Entschädigung bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot rückwirkend, also für den gesamten Karenzzeitraum, entfallen sollte.
Nach seiner Abberufung im Mai 2012 bezog der Kläger zunächst die vereinbarte Entschädigung. Bereits ein Jahr später, im Juni 2013 und damit noch innerhalb der zweijährigen Karenzzeit, übernahm er die Geschäftsführung eines Beratungsunternehmens, das seinerseits Wettbewerber seiner früheren Arbeitgeberin im Bereich der Alten- und Pflegehilfe betreute. Die GmbH sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot und berief sich auf den vereinbarten rückwirkenden Wegfall der Entschädigung. Der Kläger verlangte gleichwohl die weitere Zahlung beziehungsweise die Rückerstattung bereits verweigerter Beträge.
Das Landgericht Berlin wies die Klage mit Urteil vom 05.10.2017 (Az. 86 O 142/15) vollständig ab. Das Kammergericht Berlin sprach dem Kläger mit Urteil vom 05.05.2022 (Az. 11 U 21/17) demgegenüber einen zeitanteiligen Betrag von 47.918,75 Euro für denjenigen Zeitraum zu, in dem noch kein Wettbewerbsverstoß vorgelegen habe, und differenzierte damit zwischen beanstandungsfreier Zeit und der Zeit nach Aufnahme der Konkurrenztätigkeit. Auf die Revision der GmbH hob der BGH das Berufungsurteil auf und stellte die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts wieder her.
Rechtliche Würdigung
Der II. Zivilsenat nutzt die Entscheidung, um die Rechtsstellung des GmbH-Geschäftsführers beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot von derjenigen des Arbeitnehmers deutlich abzugrenzen. Während ein Handlungsgehilfe nach § 74 Abs. 2 HGB zwingend eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Bezüge erhalten muss, damit das Wettbewerbsverbot überhaupt verbindlich wird, findet diese Schutzvorschrift auf den Fremdgeschäftsführer einer GmbH keine unmittelbare Anwendung. Der Geschäftsführer ist als Organ der Gesellschaft kein Arbeitnehmer im Sinne dieser Norm, und der Gesetzgeber hat für das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers keine vergleichbare zwingende Entschädigungspflicht vorgesehen.
Daraus folgt nach Auffassung des Senats zunächst, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einem GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich auch ohne jede Karenzentschädigung wirksam vereinbart werden kann, solange es sich in den durch die Berufsfreiheit gezogenen Grenzen hält, also nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht weiter reicht, als es dem berechtigten Interesse der Gesellschaft entspricht, sich vor einer illoyalen Verwertung der Arbeitsergebnisse durch den ausgeschiedenen Geschäftsführer zu schützen. Vereinbaren die Parteien gleichwohl eine Entschädigung, handelt es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Schutzpflicht, sondern um eine frei ausgehandelte vertragliche Gegenleistung. Konsequenterweise unterliegt auch ihre Ausgestaltung der Vertragsfreiheit: Die Parteien können die Höhe der Entschädigung frei bestimmen und ebenso vereinbaren, dass der Anspruch bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vollständig und rückwirkend entfällt, ohne dass darin eine unangemessene Benachteiligung des Geschäftsführers läge. Der Senat verwirft damit die vom Kammergericht vorgenommene zeitanteilige Aufspaltung des Anspruchs, die faktisch eine dem Arbeitsrecht nachgebildete Schutzwirkung erzeugt hätte, obwohl der gesetzliche Anknüpfungspunkt dafür beim Fremdorgan gerade fehlt.
Bedeutung für die Praxis
Für die Vertragsgestaltung zwischen GmbH und Geschäftsführer bestätigt die Entscheidung einen erheblichen Gestaltungsspielraum: Anders als beim Handlungsgehilfen ist die Gesellschaft nicht gezwungen, ein wirksames Wettbewerbsverbot durch eine Mindestentschädigung zu erkaufen, und kann eine gleichwohl gewährte Entschädigung mit einer scharfen, auch rückwirkenden Verfallsklausel für den Verstoßfall verknüpfen. Für Geschäftsführer bedeutet dies umgekehrt, dass sie beim Aushandeln ihres Anstellungsvertrags besonderes Augenmerk auf die Reichweite des Wettbewerbsverbots und die Verfallsklausel legen sollten, weil sie im Streitfall nicht auf den arbeitsrechtlichen Mindestschutz des § 74 Abs. 2 HGB zurückgreifen können. Wer als Geschäftsführer während der Karenzzeit eine neue Tätigkeit aufnimmt, sollte die Konkurrenzsituation zur früheren Gesellschaft vorab sorgfältig prüfen, weil bereits eine mittelbare Wettbewerbstätigkeit, etwa als Berater von Wettbewerbern, den vollständigen Verlust einer bereits bezogenen Entschädigung auslösen kann.
Für die Kanzleipraxis folgt daraus die Notwendigkeit, bei der Prüfung und Gestaltung von Geschäftsführer-Anstellungsverträgen die Wettbewerbsverbotsklausel eigenständig, ohne automatischen Rückgriff auf arbeitsrechtliche Vorbilder, auf ihre Reichweite und die Angemessenheit einer etwaigen Verfallsklausel hin zu untersuchen. Bei der Beratung von Gesellschaften empfiehlt sich, den rückwirkenden Verfall der Entschädigung ausdrücklich und eindeutig zu regeln, um sich die vom BGH gebilligte Gestaltungsfreiheit zu sichern; bei der Beratung von Geschäftsführern ist umgekehrt auf eine Begrenzung der Verfallsfolge auf den tatsächlichen Verstoßzeitraum oder auf eine Karenzentschädigung als Verhandlungsgegenstand hinzuwirken.